Bild nicht mehr verfügbar.

Unter Kritik: Die Justizministerin Beatrix Karl von der ÖVP.

Foto: ap/Hans Punz

Wien - Der von Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) vorgelegte Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts stößt auf Kritik. Im Rahmen der noch bis Freitag laufenden Begutachtung vermissen JuristInnen sachliche Gründe dafür, gerade jetzt für schärfere Strafen zu sorgen. Gezweifelt wird an der Wirksamkeit, und auch die fehlende Kostenabschätzung in den Unterlagen zum Entwurf wird bemängelt.

Das Strafrechtsinstitut der Universität Innsbruck kritisiert die Fortführung des "unsystematischen Flickwerks" im Strafgesetzbuch (StBG). Die von Karl versprochene Gesamtrevision des Gesetzes bis 2015 werde "konterkariert, ja geradezu ad absurdum geführt", so die beiden Strafrechtler Klaus Schwaighofer und Andreas Venier, die in ihrer Stellungnahme von einem "Kreuzzug" gegen Sexualdelikte bzw. Sexualdelinquenten sprechen.

Die Wiener Strafrechtlerin Katharina Beclin betont, dass es empirisch nicht belegt sei, dass höhere Strafdrohungen stärker abschrecken würden als niedrigere. Ähnlich argumentiert ihr Kollege Alexander Tipold, der ebenfalls auf die StGB-Reformkomission verweist: "Es gibt keine sachlichen Gründe, auf die Schnelle Strafdrohungen zu erhöhen."

Frauensektion pocht auf Strafen

Für den Bewährungshilfe-Verein Neustart sind die geplanten Änderungen zwar nachvollziehbar begründet. Allerdings schrieben diese "die Tendenz einer beständigen Ausweitung von Straftatbeständen und Erhöhung von Strafdrohungen in der gesamten Strafrechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte fort". Das Amt der Vorarlberger Landesregierung bezweifelt hingegen, dass die Verschärfungen weit genug gehen. Und die Frauensektion im Bundeskanzleramt pocht auf Strafen fürs sogenannte Po-Grapschen.

Einen weiteren Kritikpunkt werfen Rechnungshof, Finanzministerium und Richtervereinigung auf: Sie bemängeln, dass mögliche Mehrkosten bzw. ein erhöhter Personalbedarf in den Erläuterungen zum Entwurf nicht beziffert werden. Dies widerspreche unter anderem den Vorgaben im Bundeshaushaltsgesetzes. (APA, 6.3.2013)