Nach den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) monierten - und inzwischen reparierten - Mängeln bei der Unabhängigkeit der Datenschutzkommission (DSK) ortet die Arge Daten in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) erneut eine "äußert kräftige Watsche" für die Republik Österreich. Folgt man dieser, seien alle Bescheide der DSK der vergangenen Jahre (zumindest bis Ende April 2013) rechtswidrig zustande gekommen.

Verfahrenskosten

Auswirkungen hat das laut Hans Zeger von der Arge Daten allerdings nur bei jenen Bescheiden, die zurzeit beim VwGH bzw. beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Überprüfung anhängig sind. Es dürfte sich um ein bis zwei Dutzend Fälle handeln, so Zeger. Die Bescheide wären aufzuheben und durch die DSK in nunmehriger Konstellation nochmals zu erlassen. In allen Fällen müssten die Verfahrenskosten (etwa 2.000 Euro pro Fall) von der Republik Österreich getragen werden, meint man bei der Arge Daten.

Anders sei die Lage bei Bescheiden, die bereits seit langem rechtskräftig sind. Obwohl rechtswidrig erlassen, sind sie trotzdem rechtsgültig, so die paradoxe Situation laut Zeger.

Videodaten bei Wiener Linien

Anlassfall für die VwGH-Beschwerde war ein negativer Bescheid der Datenschutzkommission zur Beauskunftung von bei den Wiener Linien gesammelten Videodaten. Der Betroffene ging davon aus, dass die Wiener Linien gemäß DSG 2000 zur Sichtung der Videodaten und zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wäre und erhob gegen den Bescheid Beschwerde beim VwGH.

Der VwGH brachte zwar keine Klärung des Sachverhalts, verwies aber auf das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2012, in dem die mangelnde Unabhängigkeit der DSK festgestellt worden war. Aufgrund dieses Urteils war die Datenschutzkommission (in ihrer Zusammensetzung bis zur Gesetzesreparatur) mangels Unabhängigkeit unzuständig, so der Schluss der Höchstrichter. (APA, 3.6.2013)