"Keine Fotos bitte" - In Zeiten von Social Media gar nicht so einfach

Foto: Heribert Corn

Auf Google+ können Fotos gemeldet werden

Screenshot: Google+

Auch Facebook bietet diese Möglichkeit relativ unkompliziert an

Screenshot: Facebook

Auf die aktuelle Diskussion über sogenannte "Rachepornos" reagiert nun ein US-Bundesstaat mit legistischen Konsequenzen: In Kalifornien steht das Hochladen entsprechender Bilder oder Videos ohne Zustimmung aller Beteiligten ab sofort unter Strafe.

In Zeiten von Smartphones und Social Media kann es schnell passieren, dass ein Foto auf Facebook, einem Blog oder einer anderen Website landet – nicht immer zur Freude der Abgebildeten. Diese Fotos im Internet wieder verschwinden zu lassen ist nicht ganz einfach, vor allem dann nicht, wenn die Fotos gewisse Kriterien nicht erfüllen.

Kontext ist wichtig

Das Recht am eigenen Bild ist in Österreich im §78 des Urheberrechtsgesetzes verankert. Die Veröffentlichung eines Bildes, auf der eine Person zu erkennen ist, ist laut Internet4Jurists allerdings nicht völlig untersagt. Es hängt stark davon ob, ob die Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wichtig ist dabei der Kontext der Veröffentlichung, also ein Text oder eine Reihe anderer Bilder. Der Kontext könnte auch die Intention der Website selbst sein, zum Beispiel eine Satireseite, Pornografie-Seite etc.

Zulässig ist es dann, wenn es keinen negativen Kontext und keine kommerziellen Absichten bei der Veröffentlichung gibt. Die Beurteilung davon soll laut den Internet-Juristen ziemlich streng gehandhabt werden. Unproblematisch seien auch Aufnahmen, die an öffentlich zugänglichen Orten gemacht werden. Ein Foto einer Straßenbahnhaltestelle, auf dem man zufällig gelandet ist, könnte beispielsweise durchaus zulässig sein. Wenn die Privatsphäre oder die Interessen des Abgebildeten jedoch verletzt werden, könnte also ein Verstoß gegen dieses Recht vorliegen.

Veranstaltungen

Wenn jemand so dargestellt ist, dass es für ihn zu einer Ruf- oder Kreditschädigung kommen könnte oder seine Privatsphäre massiv beeinträchtigt wird – beispielsweise durch Aktfotos -, kann der Abgebildete rechtlich gegen die Veröffentlichung vorgehen. Anders ist es bei Veranstaltungen. Hierzu sagt der Internet-Ombudsmann folgendes: Lässt man sich bei einer Veranstaltung fotografieren, kommt das einer stillschweigenden Zustimmung gleich, dass die Fotos im üblichen Rahmen der Veranstaltung verwendet werden dürfen.

Entzug der Zustimmung

Diese Zustimmung zur Veröffentlichung kann allerdings auch wieder entzogen werden – völlig informell. So hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall zugunsten der Klägerin entschieden, die beanstandete, dass ein professioneller Fotograf ihre Aktfotos auch veröffentlichte, nachdem die Klägerin diesem die Zustimmung dafür wieder entzogen hat. Der Widerruf einer Erlaubnis ist laut OGH wirksam.

Social Media

Auf sozialen Netzwerken ist es so, dass Fotos gemeldet werden können. Auf Facebook als auch auf Google+ können bei jedem Foto Gründe für eine Beanstandung angegeben werden. Facebook überprüft beispielsweise, ob das Foto die Richtlinien verletzt. Gefällt einer Person nur der Gesichtsausdruck auf einem Foto nicht, sieht Facebook keinerlei Gründe für eine Löschung – auch Google+ handhabt dies so. Fotos werden auf beiden Netzwerken nur entfernt, wenn sie die Person schädigen, belästigen oder einschüchtern. Auch pornografische Inhalte von Personen sind verboten, ebenso wie Identifikationsdokumente oder Finanzinformationen. Das Abfotografieren eines Reisepasses wäre beispielsweise regelwidrig.

Urheber kontaktieren

Facebook rät, User, die Fotos von einem veröffentlichen, direkt zu bitten, diese zu entfernen. Wird man auch noch markiert, so kann man Markierungen entfernen lassen oder die Person blockieren, um sämtliche Tags zu entfernen. Auch hier kann der rechtliche Weg über einen Anwalt gegangen werden. Im Normalfall könnten aber Entscheidungen diesbezüglich auf sich warten lassen.

Bei der Bildersuche von Google, die Bilder von anderen Websites aggregiert, verhält es sich ganz anders. Hier ist es so, dass Google ein eigenes Tool beziehungsweise Support-Zentrum für die Handhabung solcher Fälle parat hält. Allerdings können Bilder aus der Google-Bildersuche nur mit einem Gerichtsbeschluss entfernt werden. Diesen Gerichtsbeschluss kann man mittels Formular einreichen. Der rechtliche Weg ist hier also unumgänglich.

Urheber muss bekannt sein

Was also tun, wenn man keine "Sauffotos" oder – im schlimmsten Fall – Nacktfotos von sich im Internet haben möchte? Die erste Anlaufstelle ist die Website selbst und die Kontaktierung des Users, der die Fotos in Umlauf gebracht hat. Sollten alle Bemühungen nicht fruchten und man einen Schaden durch das Foto befürchten, wird einem der Weg zum Anwalt nicht erspart bleiben. Dies geht meist aber ohnehin nur dann, wenn man auch den Urheber des Übels kennt. 

Was wird empfohlen?

Die Experten vom Internet-Ombudsmann empfehlen jedenfalls, bei nicht erfolgreicher Meldung von Fotos auf Social-Media-Plattformen die Einholung von Hilfe. Dies gehe oft - wenn auch nicht immer - gut. Bei Betreibern von Seiten, die keinen übergeordneten Betreiber haben, wird es schwierig. Hier empfiehlt Bernhard Jungwirth vom Internet-Ombudsmann die Kontaktierung des Betreibers. Man kann den Betreiber darauf hinweisen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Das Androhen rechtlicher Schritte mit einer Fristensetzung funktioniert auch oft, denn nicht immer liegt eine böse Absicht hinter der Veröffentlichung solcher Fotos vor. Handelt es sich um ausländische Betreiber, wird es dann auch damit oft schwierig, da die Gesetzgebung oft eine andere ist. Und wie steht es um Nackt- oder Pornografie-Fotos? Erotikplattformen lassen laut Jungwirth oft solche Fotos verschwinden, da sie keinen schlechten Ruf haben möchten. Aber auch das lasse sich nicht pauschalieren und kommt auf den jeweiligen Fall an. Strafrechtlich relevant kann das Veröffentlichen solcher Fotos übrigens auch werden, wenn entsprechende Krtierien wie Verleumdung, Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung vorliegen. (iw, derStandard.at, 4.10.2013)