Zwei aktuelle Fälle geben den KritikerInnen der Vorratsdatenspeicherung neue Nahrung. Zeigen sich doch, wie schnell - und zum Teil unrechtmäßig - erstinstanzliche Gerichte Zugriffe auf diesen Datenpool gewähren, wie die ARGE Daten nun warnt.

Auskunft

So seien im Rahmen der Ermittlungen gegen eine Reihe von Einbruchsdiebstählen von der Landespolizeidirektion Oberösterreich sämtliche Verkehrsdaten einer Funkzelle beantragt worden. Dies inkludiert die Stammdaten, die IMSI-Nummer sowie die IMEI-Nummer aller, die sich in einem gewissen Zeitraum dort eingewählt haben. Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Antrag auch umgehend genehmigt.

Einspruch

Gegen diese Maßnahme hat der Rechtschutzbeauftrage Einspruch erhoben und nun vom Oberlandesgericht Linz Recht bekommen. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Überwachung einer gesamten Funkzelle oder Sendestation. Entsprechende Anfragen müssten genau spezifiziert sein, sich also etwa auf einzelnen Mobilfunkgeräte beziehen.

Zweites Beispiel

Ähnlich sieht dies das Oberlandesgericht Innsbruck, das in einem anderen Fall ebenfalls die Überwachung einer gesamten Funkzelle nachträglich als  "überschießend" und somit unrechtmäßig bezeichnet. Auch hier betont man, dass eine Abfrage an ein konkretes Endgerät gebunden sein muss.

Ermittlung

Bei der ARGE Daten zeigt man sich zwar erfreut über die Urteile, gleichzeitig sei es aber bedenklich, dass solche Formen der Überwachung überhaupt erstinstanzlich genehmigt wurden. Dadurch seien völlig unbeteiligte Personen, die sich nur zufällig zu dem besagten Zeitpunkt in der Funkzelle befunden haben, Teil der Ermittlungen geworden. (red, derStandard.at, 22.11.13)