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Es ist unklar, ob das Streamen von Filmen von einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

Eine neue Abmahnwelle schwappt derzeit über Deutschland. Diesmal geht es allerdings nicht um Filesharing, sondern um das Streamen von Videos. Betroffen sollen über 10.000 Nutzer sein, denen die Regensburger Kanzlei U+C im Auftrag des schweizerischen Unternehmens The Archive ein Schreiben zugestellt hat.

250 Euro

Gefordert wird dabei die Zahlung von 250 Euro, die an manche der Betroffenen gleich mehrmals ergangen ist. Der Betrag besteht hauptsächlich aus der Rechtsanwaltsgebühr (150 Euro), der Schadensersatz selbst beläuft sich auf 15,50 Euro. Das geortete Vergehen: Die jeweiligen User sollen im August 2013 urheberrechtlich geschützte Pornofilme wie "Amanda's Secret" oder "Dream Trip" am Videoportal Redtube angesehen haben.

Wie Meedia berichtet, ist es nicht das erste Mal, dass die Kanzlei im Auftrag der Pornoindustrie agiert. So hatten die Anwälte einst Filesharern damit gedroht, ihre Namen und Adressen im Internet preiszugeben, sollte keine Zahlung erfolgen. Der Umsetzung in die Tat schob jedoch das Landgericht Essen letztlich einen Riegel vor.

Quelle der IP-Adressen unklar

Im aktuellen Fall stellen sich mehrere Fragen. Einerseits ist nicht klar, woher die Kanzlei bzw. ihr Auftraggeber über die IP-Adressen der Nutzer hat. Nach Einschätzung des Kölner Anwalts Christian Solmecke – seine Kanzlei WBS Law hat auch eine Informationsseite zu den Massenabmahnungen online gestellt – könnte Redtube selbst die Daten herausgegeben haben.

Jedenfalls scheinen viele der Abgemahnten die fraglichen Filme tatsächlich angesehen zu haben. Dazu gibt es laut dem Juristen immer mehr Hinweise, wonach viele Betroffene offenbar Kunden der Deutschen Telekom sind und von dieser auch eine Verwarnung ("Abuse Mail") erhalten haben sollen.

Urheberrechtsfragen

Ob beim Aufruf der Videos auf Redtube ein Urheberrechechtsverstoß vorliegt, ist mangels Präzedenzfall noch nicht geklärt. Solmeckes Einschätzung nach ist dies nicht der Fall. Selbst wenn beim Streamen die Filme am Zielrechner gespeichert würden, ist die Verbreitung auf der Videoplattform für die Nutzer nicht offensichtlich als rechtswidrig zu erkennen.

Folglich sei das Material bei einem Download als legale Privatkopie einzustufen, wobei beim Streamen üblicherweise ohnehin nur wenige Sekunden Filmmaterial temporär im Arbeitsspeicher hinterlegt werden. (red, derStandard.at, 09.12.2013)