Wien - Österreich hat innerhalb der EU gemeinsam mit Italien, Spanien und Portugal die längste Wartefrist für die Erringung der Staatsbürgerschaft. Die Frist für einen Ausländer, eingebürgert zu werden, beträgt zehn Jahre. In neun EU-Ländern sind es lediglich fünf Jahre.

Dabei handelt es sich um Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande und Schweden. In Dänemark sind es sieben Jahre, in Deutschland beträgt die Verleihungsfrist acht Jahre.

Innenminister Ernst Strasser (V) sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine Verschärfung der Einbürgerungsbestimmungen. Es sei sinnvoll, im europäischen Gleichklang vorzugehen. Dabei wies Strasser darauf hin, dass in Österreich die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Durchschnitt nicht erst nach zehn Jahren, sondern bereits nach sechs Jahren erfolge. Und dies liege im EU-Schnitt.

Neben den Verleihungsfristen sind auch andere Bedingungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft maßgebend, wobei dies in den EU-Staaten unterschiedliche geregelt ist. Nachfolgend ein Überblick:

Belgien: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur für Kinder; Rechtsanspruch für Erstreckung; Keine Geschichtskenntnisse, keine Sprachkenntnisse

Dänemark: Verleihungsfrist 7 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 4 Jahre, Erstreckung nur auf Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreckung; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse erforderlich

Deutschland: Verleihungsfrist 8 Jahre; Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja

Finnland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; keine Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja

Frankreich: Verleihungsfrist 5 Jahre, Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 6 Monate; Erstreckung auf Ehe- gatten und Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreckung keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja

Griechenland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder Rechtsanspruch auf Erstreckung; keine Geschichtskenntnisse; Sprachkenntnisse ja

Großbritannien: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder Rechtsanspruch auf Erstreckung, Keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja

Irland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer ist Ermessensentscheidung; Erstreckung nur auf Kinder, kein Rechtsanspruch auf Erstreckung; Geschichts- und Sprachkenntnisse ja

Italien: Verleihungsfrist 10 Jahre - für EU-Bürger 4 Jahre, Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder; Rechtsan- spruch auf Erstreckung; keine Geschichts- und Sprachkenntnisse

Luxemburg: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer imd 3 Jahren Wohnsitz; keine Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprach- kenntnisse ja

Niederlande: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckungen auf Ehe- Partner und Kinder; Rechtsanspruch auf Er- streckungen

Portugal: Verleihungsfrist 10 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inänder drei Jahre; Erstreckung nach 3 Jahren; kein Rechtsanspruch; keine Ge- schichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja

Schweden: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 2 Jahre und 3 Jahren Wohn- sitz; keine Erstreckungen, keine Geschichts- kenntnisse und Sprachkenntnisse

Spanien: Verleihungsfrist 10 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 1 Jahr und 1 Jahr Wohnsitz; keine Erstreckungen; Geschichts- und Sprach- kenntnisse erforderlich

ÖSTERREICH: Verleihungsfrist 10 Jahre (oder 4 Jahre je nach Grund), Verleihungsfrist bei Ehedauer von 1 Jahr und 4 Jahre Wohnsitz oder 2 Jahre und 3 Jahre Wohnsitz oder Ehedauer 5 Jahre; Erstreckungen für Ehegatten und Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreck- kungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja. (APA)