Wien - Österreich hat innerhalb der EU gemeinsam mit Italien, Spanien und Portugal die längste Wartefrist für die Erringung der Staatsbürgerschaft. Die Frist für einen Ausländer, eingebürgert zu werden, beträgt zehn Jahre. In neun EU-Ländern sind es lediglich fünf Jahre.
Dabei handelt es sich um Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande und Schweden. In Dänemark sind es sieben Jahre, in Deutschland beträgt die Verleihungsfrist acht Jahre.
Innenminister Ernst Strasser (V) sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine Verschärfung der Einbürgerungsbestimmungen. Es sei sinnvoll, im europäischen Gleichklang vorzugehen. Dabei wies Strasser darauf hin, dass in Österreich die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Durchschnitt nicht erst nach zehn Jahren, sondern bereits nach sechs Jahren erfolge. Und dies liege im EU-Schnitt.
Neben den Verleihungsfristen sind auch andere Bedingungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft maßgebend, wobei dies in den EU-Staaten unterschiedliche geregelt ist. Nachfolgend ein Überblick:
Belgien: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur für Kinder; Rechtsanspruch für Erstreckung; Keine Geschichtskenntnisse, keine Sprachkenntnisse
Dänemark: Verleihungsfrist 7 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 4 Jahre, Erstreckung nur auf Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreckung; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse erforderlich
Deutschland: Verleihungsfrist 8 Jahre; Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja
Finnland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; keine Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja
Frankreich: Verleihungsfrist 5 Jahre, Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 6 Monate; Erstreckung auf Ehe- gatten und Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreckung keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja
Griechenland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder Rechtsanspruch auf Erstreckung; keine Geschichtskenntnisse; Sprachkenntnisse ja
Großbritannien: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder Rechtsanspruch auf Erstreckung, Keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja
Irland: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer ist Ermessensentscheidung; Erstreckung nur auf Kinder, kein Rechtsanspruch auf Erstreckung; Geschichts- und Sprachkenntnisse ja
Italien: Verleihungsfrist 10 Jahre - für EU-Bürger 4 Jahre, Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckung nur auf Kinder; Rechtsan- spruch auf Erstreckung; keine Geschichts- und Sprachkenntnisse
Luxemburg: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer imd 3 Jahren Wohnsitz; keine Erstreckungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprach- kenntnisse ja
Niederlande: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 3 Jahre; Erstreckungen auf Ehe- Partner und Kinder; Rechtsanspruch auf Er- streckungen
Portugal: Verleihungsfrist 10 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inänder drei Jahre; Erstreckung nach 3 Jahren; kein Rechtsanspruch; keine Ge- schichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja
Schweden: Verleihungsfrist 5 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 2 Jahre und 3 Jahren Wohn- sitz; keine Erstreckungen, keine Geschichts- kenntnisse und Sprachkenntnisse
Spanien: Verleihungsfrist 10 Jahre; Verleihungsfrist bei Ehe mit Inländer 1 Jahr und 1 Jahr Wohnsitz; keine Erstreckungen; Geschichts- und Sprach- kenntnisse erforderlich
ÖSTERREICH: Verleihungsfrist 10 Jahre (oder 4 Jahre je nach Grund), Verleihungsfrist bei Ehedauer von 1 Jahr und 4 Jahre Wohnsitz oder 2 Jahre und 3 Jahre Wohnsitz oder Ehedauer 5 Jahre; Erstreckungen für Ehegatten und Kinder; Rechtsanspruch auf Erstreck- kungen; keine Geschichtskenntnisse, Sprachkenntnisse ja. (APA)