Als Vertreter der Mitarbeiter der Oesterreichischen Nationalbank hat man in der aufgeheizten Stimmung rund um das "Sonderpensionsbegrenzungsgesetz" keinen leichten Stand. Insbesondere wenn das emotional aufgeladene Thema mit so spitzer Feder wie jüngst von Bernd Marin (Pensions-"Übergangswelten" und kein Ende, DER STANDARD, 30. April) behandelt wird. Dennoch der Versuch ein paar Fakten einzubringen.

Ein zentraler Punkt der Kritik ist die weitverbreitete, dennoch falsche Annahme, der Steuerzahler werde allmonatlich zur Kassa gebeten, um die Pensionen der OeNB-Mitarbeiter zu bezahlen. Leider wird hier ignoriert, dass die OeNB eigener Sozialversicherungsträger ist und die Pensionen zur Gänze aus den selbst erwirtschafteten Erträgen dotiert. Die Republik Österreich ist nicht und war nie pensionsauszahlende Stelle. Eine Belastung des Steuerzahlers ist daher nicht gegeben.

Ein weiterer Punkt betrifft die rechtliche Stellung der OeNB-Mitarbeiter bzw. ihrer Verträge. Jeder Dienstvertrag ist ein rein privatrechtlicher Einzelvertrag, der die gesetzliche Pensionsleistung ersetzt. Es besteht daher keinerlei Rechtsverhältnis zwischen Bund und Beschäftigten der OeNB. Ein Eingriff in diese Verträge stößt somit eine Tür auf, durch die in Zukunft Eingriffe in ganz andere Vereinbarungen, wie zum Beispiel Mietverträge, argumentierbar werden, wenn es politisch opportun ist. Der Kampf gegen vermeintliche Privilegien wird somit auf Kosten rechtsstaatlicher Grundsätze - pacta sunt servanda - geführt.

Marins Darstellung ist teilweise auch zutreffend. So ist die willkürliche und lückenhafte Erfassung der nun betroffenen Institutionen tatsächlich hoch problematisch und bringt das Gesetz in Konflikt mit unserer Verfassung.

Einen besonders schalen Beigeschmack bekommt das Gesetz durch das Vorhaben der Regierung, die rechtlichen Probleme dadurch zu umschiffen, durch ein Verfassungsgesetz die Kontrolle des VfGH zu verhindern. Weitere Ausführungen und eine Reihe zusätzlicher gewichtiger Argumente werden in unserer offiziellen Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf nachlesbar sein. (Robert Kocmich, DER STANDARD, 2.5.2014)