Wien - Nach den bekannt gewordenen Vorfällen im Geriatriezentrum "Am Wienerwald" (GZW) in der Bundeshauptstadt rücken in Österreich wieder seit Jahren angestrebte Gesetzesprojekte in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, welche erstmals Standards bei den Heimverträgen sowie Regelungen über die Zulässigkeit und die Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen in Heimen regeln sollen: Eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz und das so genannte Heimaufenthaltsgesetz.

Heimvertragsgesetz für 2004 geplant

"Das Heimvertragsgesetz (Novelle zum Konsumentenschutz, Anm.) war am 12. August im Ministerrat. Im Herbst soll es im Parlament behandelt werden. In Kraft treten soll es mit 1. Juli 2004. Das Heimaufenthaltsgesetz ist im Ministerrat für den 21. Oktober dieses Jahres vorgesehen. Planmäßig soll es mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten", erklärte am Freitag ein Sprecher des Justizministeriums gegenüber der APA.

Vertragsinhalte für Verträge festlegen

Beiden Projekten sind jahrelange Verhandlungen vorausgegangen. Der langjährige Konsumentenschützer Dr. Fritz Koppe: "Für das 'Heimvertragsgesetz' war ich der Anstifter. Es geht darum, die wesentlichen Vertragsinhalte für diese Verträge festzulegen." Laut Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) geht es darum, dass solche Verträge dem Konsumentenschutz in anderen Breiten entsprechen sollen. Ehemals seien gesetzwidrige Klauseln gang und gäbe gewesen. Die Materie fällt als Teil des Zivilrechtes eindeutig in Bundeskompetenz.

Die wichtigsten Inhalte:

  • Das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gilt auch für Heimverträge. Das bedeutet, dass Ausschluss von Haftungen durch den Heimträger, willkürliche Preis- und Leistungsänderungen, plötzliche Kündigungsmöglichkeit etc. nicht mehr möglich sein werden.

  • Interessenten für Heime sollen vom Heimträger erfahren müssen, wie das Leistungsspektrum aussieht.

  • Es werden zwingende Mindestinhalte für Heimverträge vorgegeben (räumliche Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege, kulturelle Angebote).

  • Die vertraglichen Verpflichtungen sind vom Heimträger einzuhalten.

  • Heimbewohner können eine Vertrauensperson namhaft machen. - Etwaige Kautionen sind auf ein Treuhandkonto zu legen. "Eintrittsgelder" und "Ablösen", denen keine Leistung gegenübersteht, sind nicht mehr zulässig.

    Heimaufenthaltsgesetz

    Um eine ausgesprochen heikle Angelegenheit geht es im Heimaufenthaltsgesetz. Es soll die Zulässigkeit und die Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen für in Heimen Untergebrachte regeln. Koppe: "Es gibt ja auch Fälle, in denen es bestimmte Beschränkungen geben muss."

    Freiheitsbeschränkungen sind bisher ohne gesetzliche Grundlage

    Die Unterbringung in Gitterbetten, Beschränkungen für den Ausgang etc. entschied bisher das Pflegepersonal ohne gesetzliche Grundlagen. Wesentliche Proponenten einer gesetzlichen Regelung waren hier die Sachwalter als Interessensvertreter der ihnen Anvertrauten. (APA)