Bild nicht mehr verfügbar.

Familienzusammenführung im Verhältnis zur Zuwanderungsquote gesamt.

Grafik: APA
Wien - Die Quote für die Familienzusammenführung lag in den letzten Jahren konstant bei 5.490. Die gesamte Zuwanderungsquote ist leicht zurück gegangen. Vergleiche sind hier aber - nicht zuletzt wegen der geänderten Rechtsgrundlagen für die Quotierung - nur schwer möglich. Für das Jahr 2003 wurde die Gesamtquote auf 8.070 festgelegt. Der "Rucksack" an noch nicht erledigten Verfahren bei der Familienzusammenführung hat sich in den letzten beiden Jahren laut Innenministerium von rund 11.000 auf 5.500 halbiert.

Verfassungsgerichtshof überprüft Quotenpflicht

Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob die Quotenpflicht beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen, die vor dem 1. Jänner 1998 nach Österreich gekommen sind, nicht dem Recht auf Familienleben widerspricht. Ein Urteil für die heutige Verhandlung des VfGH wird nicht erwartet. Im Prüfbeschluss hat der VfGH darauf hingewiesen, dass das Zusammenspiel verschiedener Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 zu bewirken scheine, "dass die Quotenpflicht auch für jene Gruppe von Familienangehörigen gilt, die einen Anspruch auf Familiennachzug hat".

Rückstau in den nächsten beiden Jahren abbauen

Die Quote für die Familienzusammenführung lag in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils bei 5.490. In den Jahren davor war sie noch deutlich niedriger. 1998, also noch zur Zeit der Großen Koalition, lag sie bei 4.550. In den darauf folgenden Jahren waren 5.210 (1999) bzw. 5.000 (2000) Quotenplätze für die Familienzusammenführung vorgesehen. Der noch vorhandene Rückstau von rund 5.500 könne in den nächsten beiden Jahren abgebaut werden, glaubt man im Innenministerium.

Gesamtquote für heuer gesenkt

Die Gesamtquote für das heurige Jahr wurde im April per Ministerrats-Beschluss auf 8.070 abgesenkt. Im Begutachtungsentwurf von Innenminister Ernst Strasser lag die Gesamtquote noch bei 8.280, die für die Familienzusammenführung bei 5.700.

Der Rückgang in den letzten Jahren wird im Ministerium auf die andere Zusammensetzung der Quote zurück geführt. 2002 seien etwa die Pendler aus der Quotenpflicht genommen worden. Die gesetzliche Grundlage für den Posten unmündige Minderjährige (14 bis 19 Jahre) sei ebenfalls ausgelaufen. Die Novelle zur Niederlassungsverordnung 2003 habe eine Neudefinition des Begriffs Schlüsselarbeitskräfte (früher Führungskräfte) gebracht. Der Höchstwert von über 9.600 Plätzen im Jahr 1999 wird mit einem Kosovo-Sonderkontingent erklärt. Das Gesamtvolumen sei unter Berücksichtigung dieser Punkte in etwa gleich geblieben, hieß es. (APA)