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Werden Datenträger für Kopien verwendet, für die der Urheber seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, besteht der Rechtsanspruch auf Rückerstattung der beim Kauf eingehobenen Urheberrechtsabgabe. Darauf hat der österreichische Verein zur Förderung freier Software (FFS) hingewiesen.

Kopien zulässig

In Österreich, wie in Deutschland, ist die Anfertigung einzelner Kopien von Filmen oder Musik-CDs für den privaten Gebrauch nach Angaben von FFS zulässig, solange die Kopiervorlage rechtmäßig ist und beim Kopieren kein Kopierschutz umgangen werden muss. Auch für Andere dürfe man auf deren Bitte hin einzelne Kopien anfertigen, solange das nicht gewerbsmäßig erfolgt.

Selbsterstellte Inhalte

Dafür wird von jedem verkauften Rohdatenträger ein gewisser Betrag an die Musik- bzw. Filmindustrie gezahlt. Enthalten die Rohlinge in Wahrheit Urlaubsfotos, sonstige selbst erstellte Inhalte oder Programme wie GNU/Linux, deren Lizenz unbeschränktes Kopieren ausdrücklich erlaubt, kann man sich nach Paragraf 42 Abs. 6 cif. 1 Urheberrechts-Gesetz die einbehaltene Summe zurückholen.

Der FFS hat auf seiner Website ein Formular vorgefertigt, mit dem man die Rückerstattung der Urheberrechtsabgabe bei der zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana http://www.austromechana.at einfordern kann. In Deutschland muss man sich an die GEMA wenden. Das FFS-Formular für die Rückerstattung finden Sie hier.

20 Cent pro CD, 36 Cent je DVD

Pro CD-Rom können nach Angaben des FFS so bis zu 0,20 Euro, für eine DVD um die 0,36 Euro zurückverlangt werden. Der Verein reagiert mit seinem Hinweis auf die umstrittene Kampagne der deutschen Filmwirtschaft gegen Raubkopierer "Hart aber gerecht" , die aufgrund ihrer drastischen Darstellungen schon einige Kritik hervorgerufen hat.(pte)