In der Galerie 422 waren im Herbst 2003 echte Übermalungen von Arnulf Rainer zu sehen.

Foto: Galerie 422
Linz - Mit einem Schuldspruch wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und der Verurteilung zu einem Jahr bedingter Haft endete am Dienstag am frühen Abend beim Landesgericht Linz der Prozess gegen jenen oberösterreichischen Tischlermeister, der Bilder von Arnulf Rainer gefälscht und außerdem Werke eines Wiener Hobbymalers mit der Signatur "Hermann Nitsch" versehen und verkauft hatte.

Angeklagter nahm Schuldspruch an

Der angeklagte Tischlermeister nahm den Schuldspruch und die Verurteilung zu einem Jahr bedingter Haft an, er verzichtete auf Rechtsmittel. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Unbescholtenheit wirkte sich strafmildernd aus

Der Richter betonte in der Urteilsbegründung, dass das Geständnis des Angeklagten und seine Unbescholtenheit mildernd gewertet worden seien, ebenso die Tatsache, dass er den Schaden, den er durch den Verkauf der "falschen" Bilder verursacht hatte, zum überwiegenden Maß wieder gutgemacht habe. Allerdings sei erschwerend angerechnet worden, dass dieser Schaden mit insgesamt rund 33.000 Euro hoch gewesen sei, betonte der Richter.

Landesgericht glich Kunstgalerie

Ein höchst ungewöhnliches Bild bot sich bei der Verhandlung im Landesgericht Linz: An den Wänden und vor den Fenstern standen zum Teil großformatige Gemälde, die - zumindest aufs erste Hinsehen - frappant an Hermann Nitsch erinnerten. Und in einer Mappe lagen "übermalte" Fotografien - Arnulf Rainer ließ grüßen. Tatsächlich aber stammte keines dieser und einer Reihe anderer Werke von den zwei bedeutenden Künstlern. Dies brachte einem oberösterreichischen Tischlermeister die Anklage wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges ein. Der Mann war geständig, machte aber tätige Reue geltend. Am Abend verurteilte das Gericht den Linzer zu einem Jahr bedingter Haft.

Tischler fälschte Nitsch-Signaturen

Der Tischler hatte von einem Hobbymaler, der ganz im Stil von Hermann Nitsch tätig ist, an die 30 Bilder zum Teil gekauft und zum Teil in Kommission genommen. Was der Hobbymaler - wie er am Dienstag im Zeugenstand aussagte - nicht wusste: Der Tischler hatte die Gemälde zum Teil mit der Signatur "Nitsch" versehen oder zumindest den Hinweis "Kopie nach Hermann Nitsch" an der Rückseite angebracht. Laut Anklage habe er bei den Käufern den Eindruck erweckt, es handle sich um echte Bilder von Hermann Nitsch. Nur so habe er Preise bis zu 10.000 Euro pro verkauftem Bild erzielten können. Ein Teil der "Nitsch-Gemälde" blieb unverkauft in der Werkstatt des Tischlers.

"Was Rainer kann, kann ich auch"

Was die "Rainer-Werke" betraf, legte der findige Tischlermeister - nach dem Motto "Was Rainer kann, kann ich auch" - selbst Hand an. Er übermalte etwa ein Dutzend Fotografien ganz nach dem Vorbild von Arnulf Rainer und versah sie auch mit den Initialen "A.R.". Für diese "echten" Rainer, die er verkaufte, kassierte der Angeklagte bis zu 2.000 Euro. Auch in diesen Fällen habe der Tischlermeister bei den Käufern den Eindruck erweckt, es handle sich um echte Rainer-Werke, sagte die Anklage. Das stellte der Mann vor Gericht auch nicht in Abrede. Ein Galerist und Kunstsammler bestätigte als Zeuge, dass ihm der Angeklagte die Bilder zum Kauf angeboten habe, in einer Reihe von Fällen habe der Galerist auch die angeblichen "echten Rainer" erworben und sie an Kunstfreunde weiter verkauft, sagte er im Zeugenstand.

Im Dorotheum wurde man stutzig

Auf dem Weg über einen dieser Käufer gelangte einer der "Rainer" ins Dorotheum, wo die Experten allerdings stutzig wurden. Die Bilder wurden genauer geprüft, man setzte sich auch mit dem Büro von Arnulf Rainer und später von Hermann Nitsch in Verbindung. Dabei wurde rasch klar, dass es sich m Fall Rainer um Fälschungen und - im Fall Nitsch - um falsche Signaturen handelte.

"Rückholaktion" nach Auffliegen der Fälschungen

Der Tischler startete daraufhin eine "Rückholaktion", er gab den Käufern auch das Geld zurück. Dies sei "tätige Reue" gewesen, argumentierte der Angeklagte vor Gericht. Die vorerst offene Frage war allerdings, ob der Angeklagte nicht erst "Reue" zeigte, nachdem die Sache schon bei der Gendarmerie war. In diesem Fall würde rechtlich die Straffreiheit infolge der "tätigen Reue" nicht greifen. (APA)