Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Weg für die Generalsanierung des Flüchtlingslagers Traiskirchen freigemacht. Die Gemeinde Traiskirchen verweigerte die von der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) im Jahr 2001 beantragte Renovierung des nunmehrigen Erstaufnahme-Zentrums. Der VfGH stellte nun fest, dass die Argumentation der Gemeinde - die vom Land NÖ unterstützt wurde - nicht gesetzeskonform ist. Die BIG sei damit in ihrem Recht auf "Unversehrtheit des Eigentums" verletzt wurden, heißt es in dem Erkenntnis.

Bürgermeister Fritz Knotzer plädiert für ASchließung

Der Traiskirchner Bürgermeister Fritz Knotzer (S) hat seit Jahren für die Verkleinerung oder Schließung des Flüchtlingslagers plädiert - das nun, mit der neuen 15a-Vereinbarung, zur Erstaufnahmestelle wurde. Als die BIG 2001 die Generalsanierung beantragte, befürchtete die Gemeinde eine Vergrößerung des Lagers - und Bürgermeister sowie Stadtrat lehnten den Antrag mit Hinweis auf die Flächenwidmung ab. Die BIG berief dagegen, aber das Land Niederösterreich bestätigte die Entscheidung der Gemeinde. Nun hat der VfGH festgestellt, dass die für die Ablehnung vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind.

Die Gemeinde hatte mit dem Flächenwidmungsplan argumentiert: Dort sei das Flüchtlingslager als "Bauland-Sondergebiet-Bundesgebäude" bezeichnet. Deshalb seien auf diesem Areal nur Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, die sich im Eigentum des Bundes befinden und für Aufgaben des Bundes verwendet werden, zulässig. Mit der Ausgliederung sei das Flüchtlingslager aber Eigentum der BIG geworden und nicht mehr Eigentum des Bundes. Es erfolge nur mehr eine Nutzung durch den Bund.

Bei der Nutzung hakt der VfGH in seinem Erkenntnis ein: Die Höchstrichter bestätigen zwar, dass das Flüchtlingslager kein Bundesgebäude mehr sei. Aber das sei nicht erheblich: Bei Sonderflächen sei nämlich auf eine bestimmte Nutzung abzustellen und nicht auf den Eigentümer. Der Flächenwidmungsplan beinhalte aber die Nutzung als Flüchtlingslager - und da der Bund das Gebäude tatsächlich als Flüchtlingslager nütze, könne die Generalsanierung nicht mit dem Hinweis auf die Flächenwidmung abgelehnt werden.

Der Rechtsstreit geht weiter

Die Sanierung kann allerdings noch nicht beginnen: Zunächst muss das Land neuerlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde überprüfen - und wird mit den Vorgaben des VfGH-Erkenntnisses wohl zu einem anderen Schluss als bisher kommen müssen. Womit die Gemeinde Traiskirchen neuerlich über den BIG-Antrag entscheiden wird müssen. Mit der Begründung, die Generalsanierung sei nicht im Flächenwidmungsplan gedeckt, kann sie den Antrag nach der VfGH-Entscheidung aber nicht mehr ablehnen.

Und auch mit einer Änderung des Flächenwidmungplanes kann die Gemeinde die Sanierung nicht verhindern. Laut dem niederösterreichischen Raumordnungsgesetz gilt eine solche Änderung nicht für vorher eingebrachte Anträge, erklärte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth.

Strasser erfreut

Innenminister Ernst Strasser (V) hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, wonach das Flüchtlingslager Traiskirchen nun renoviert werden könne, als "sehr erfreulich" bezeichnet. Das erklärte Pressesprecher Johannes Rauch Sonntagnachmittag der APA. Diese neue Entwicklung stelle "eine weitere Verbesserung für die Asylwerber dar, im Hinblick auf den Betreuungsstandard bei der Unterbringung", so Strasser.

Sobald das Erkenntnis im Innenministerium vorliegt, werde man die Details prüfen, betonte Rauch. (APA)