Grundsätzlich gilt, dass das Kind entweder im gleichen Haushalt mit dem Elternteil leben muss oder aber zumindest Obsorgepflicht besteht. Es können auch beide Elternteile gleichzeitig das Recht in Anspruch nehmen. Nicht möglich ist, die Teilzeitregelung zu wählen, während der andere Elternteil in Karenz ist. Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme möglich. Mindestdauer der Teilzeit ist drei Monate.
Anmeldung
Angemeldet werden muss die Teilzeit drei Monate vor dem gewünschten Beginn, es sei denn, sie soll gleich nach Ablauf der Schutzfrist in Anspruch genommen werden. Dann muss sie während des Mutterschutzes beantragt werden bzw. beim Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt.
Der besondere Kündigungsschutz gilt bis zum vierten Geburtstag des Kindes, danach wird ein Motivkündigungsschutz wirksam. Das heißt, der Arbeitnehmer kann nicht wegen der Teilzeit entlassen werden. Diese Schutzbestimmungen entfallen allerdings, geht die oder der Beschäftigte eine weitere Erwerbstätigkeit während der Teilzeitarbeit ein. Dann kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen eine Kündigung aussprechen.
Änderung möglich
Will der Arbeitgeber (bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern) den Rechtsanspruch nicht gewähren, muss er zunächst innerbetrieblich einen Einigung, dann einen gerichtlichen Vergleich suchen und im Fall eines Scheiterns das Sozial- oder Arbeitsgericht anrufen. Um wie viel die Arbeitszeit verringert wird, ist nicht vorgegeben. Das Ausmaß müssen Dienstgeber und Arbeitnehmer miteinander ausmachen. Eine Änderung der Modalitäten kann von beiden Seiten je einmal verlangt werden.
Für Eltern, deren Kind vor dem 1. Juli 2004 geboren wurde, gelten die neuen Bestimmungen nur dann, wenn sich ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt entweder in Karenz oder in Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Landarbeitsgesetz befindet. Bei Personen in "Teilzeit alt" kommen die neuen Regelungen erst zum tragen, sobald die alte Regelung ausgelaufen ist.
Keine Änderung für Kleinbetriebe