"Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des 'World Wide Web' ohne den Einsatz von Hyperlinks (...) praktisch ausgeschlossen wäre"
Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfung der Seiteninhalte keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, hieß es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Online-Zeitungen hafteten nur dann, wenn sich die Strafbarkeit der Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei nicht erforderlich. "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des 'World Wide Web' ohne den Einsatz von Hyperlinks (...) praktisch ausgeschlossen wäre", erkannte der erste Zivilsenat des BGH die Funktionsweise des weltweiten Netzes an. (Az.: I ZR 317/01)
Viele Internet-Anbieter haben Hinweise auf ihren Seiten platziert, für die Inhalte verlinkter Seiten nicht zu haften, nachdem Gerichte ihnen in der Vergangenheit die Verantwortung dafür zugemessen hatte.
Über ein österreichisches Online-Wettbüro berichtet
Im konkreten Fall gab der BGH dem Hamburger Axel Springer Verlag recht. Eine seiner Onlinezeitungen hatte über ein österreichisches Online-Wettbüro berichtet und dem Artikel einen Link zu den entsprechenden Seiten beigefügt. Die Zeitung bedachte dabei jedoch nicht, dass Wetten in Deutschland auch im Internet nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden dürfen.
Österreichische Lizenz reicht nicht