"Fernabsatz-Vertrag"
Zur Begründung erklärte der BGH, ein Internet-Kauf bei einer Firma sei - wie eine telefonische Bestellung - ein "Fernabsatz-Vertrag", der aus Verbraucherschutz-Gründen rückgängig gemacht werden könne.
Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucher via eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamant-Armband ersteigert. Später wollte er es nicht bezahlen, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.
Bisher war umstritten, ob in solchen Fällen die Ware zurückgegeben werden kann. Bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufs-Recht. Der BGH entschied zu Gunsten der Verbraucher, eBay-Auktionen seien keine "echten Versteigerungen", sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot".
Rücktrittsrecht
Die Fernabsatzrichtlinie gibt bei Verbrauchergeschäften dem Käufer bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - sprich überall dort, wo sich die Vertragspartner nicht persönlich begegnen - ein Rücktrittsrecht. Die Fernabsatzrichtlinie sieht jedoch auch eine Ausnahme für "Versteigerungen" vor.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) kam am Mittwoch zu dem Schluss, dass eine Internet-Auktion keine Versteigerung im Sinne des deutschen Fernabsatzgesetzes ist. Damit steht Gewinnern von Internet-Auktionen ein Rücktrittsrecht zu, worüber der Verkäufer zudem auch ausdrücklich zu unterrichten hat. Die Frist für ein solches Rücktrittsrecht beträgt in Deutschland 14 Tage. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, kann das Rücktrittsrecht sogar unbegrenzt geltend gemacht werden, so der VKI in einer Aussendung.
In Österreich ähnlich
Die Rechtslage in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist in Österreich ähnlich. Daher hat die Entscheidung des deutschen BGH auch für Österreich Leitfunktion. Der VKI geht daher davon aus, dass auch nach österreichischem Recht Internet-Auktionen nicht unter die Ausnahme der "Versteigerung" im Fernabsatzgesetz fallen und Verbrauchern daher ein Rücktrittsrecht zusteht.
Die Entscheidung des BGH bindet freilich österreichische Gerichte nicht. "Wenn diese Auslegung des BGH in der Praxis nicht anerkannt werden sollte, wird der VKI dazu in Musterprozessen eine Klärung durch den OGH herbeiführen", kommentiert Dr. Peter Kolba, Leiter des VKI-Bereiches Recht, das deutsche Urteil.
Österreichisches Recht