Regierung sagt organisierter Schwarzarbeit und Scheinfirmen den Kampf an - Tatbestand "Sozialversicherungs- Betrug" im Ministerrat beschlossen - Mit Kommentar
Redaktion
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Wien – Dieter Böhmdorfer hat dieses Gesetz als Justizminister vorbereitet, seine Nachfolgerin Karin Miklautsch hat es nun durchbekommen: Sozialbetrug wird künftig härter bestraft werden. Die Regierung hat am Dienstag im Ministerrat das entsprechende Gesetz
beschlossen. Damit wird im Strafgesetzbuch der Tatbestand "Sozialversicherungsbetrug" erweitert. Miklautsch und Vizekanzler Hubert Gorbach sprachen vom Motto "Null-Toleranz" gegenüber organisierter Schwarzarbeit und betrügerischen Scheinfirmen.
Zwei neue Tatbestände
Konkret werden zwei neue Tatbestände geschaffen. Fälle betrügerischen Vorenthaltens
von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen werden mit einer Freiheitsentzug
von bis zu drei Jahren bestraft. "Organisierte Schwarzarbeit" wird mit bis zu zwei Jahren
Freiheitsentzug bestraft. Darunter fällt das gewerbsmäßige Anwerben, Vermitteln oder
Überlassen von illegal erwerbstätigen Personen und die gewerbsmäßige Beschäftigung oder Beauftragung einer größeren Zahl solcher Personen, oder die gewerbsmäßig führende Tätigkeit in einem größeren Kreis solcher illegal erwerbstätigen Personen.
Eine weitere Bestimmung soll es ermöglichen, die einschlägige Fachkenntnis der
beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für Betrugsbekämpfung und zentrale Koordinierung (KIAB) zu nutzen.
In zivilrechtlicher Hinsicht wurden Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens beschlossen, um eine rasche Löschung der zum Zweck des Sozialbetrugs gegründeten "Scheinfirmen" zu ermöglichen, teilte Miklautsch mit.
Schnellere "Enttarnung" von Scheinfirmen
Mit der Einführung der Ediktalzustellung würden durch "Zustell-Staus" verursachte Verfahrensverzögerungen im Firmenbuch- und im Konkursverfahren beseitigt. Dadurch könnten Scheinfirmen möglichst schnell "enttarnt" und gelöscht werden. Ferner würden unbekannte
oder nicht vorhandene Adressen aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich, wodurch der
Behörden- und Geschäftsverkehr vor dubiosen Firmen gewarnt werde. Schließlich werde künftig die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Zuständigkeit einen Eintragungstatbestand im Firmenbuch darstellen und in der Folge ein Amtslöschungsverfahren ermöglicht.
(völ, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 17.11.2004)
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