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Justizministerin Karin Miklautsch (F)

Foto: APA/Gindl
Wien – Dieter Böhmdorfer hat dieses Gesetz als Justizminister vorbereitet, seine Nachfolgerin Karin Miklautsch hat es nun durchbekommen: Sozialbetrug wird künftig härter bestraft werden. Die Regierung hat am Dienstag im Ministerrat das entsprechende Gesetz beschlossen. Damit wird im Strafgesetzbuch der Tatbestand "Sozialversicherungsbetrug" erweitert. Miklautsch und Vizekanzler Hubert Gorbach sprachen vom Motto "Null-Toleranz" gegenüber organisierter Schwarzarbeit und betrügerischen Scheinfirmen.

Zwei neue Tatbestände

Konkret werden zwei neue Tatbestände geschaffen. Fälle betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen werden mit einer Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. "Organisierte Schwarzarbeit" wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Darunter fällt das gewerbsmäßige Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von illegal erwerbstätigen Personen und die gewerbsmäßige Beschäftigung oder Beauftragung einer größeren Zahl solcher Personen, oder die gewerbsmäßig führende Tätigkeit in einem größeren Kreis solcher illegal erwerbstätigen Personen.

Eine weitere Bestimmung soll es ermöglichen, die einschlägige Fachkenntnis der beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für Betrugsbekämpfung und zentrale Koordinierung (KIAB) zu nutzen.

In zivilrechtlicher Hinsicht wurden Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens beschlossen, um eine rasche Löschung der zum Zweck des Sozialbetrugs gegründeten "Scheinfirmen" zu ermöglichen, teilte Miklautsch mit.

Schnellere "Enttarnung" von Scheinfirmen

Mit der Einführung der Ediktalzustellung würden durch "Zustell-Staus" verursachte Verfahrensverzögerungen im Firmenbuch- und im Konkursverfahren beseitigt. Dadurch könnten Scheinfirmen möglichst schnell "enttarnt" und gelöscht werden. Ferner würden unbekannte oder nicht vorhandene Adressen aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich, wodurch der Behörden- und Geschäftsverkehr vor dubiosen Firmen gewarnt werde. Schließlich werde künftig die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Zuständigkeit einen Eintragungstatbestand im Firmenbuch darstellen und in der Folge ein Amtslöschungsverfahren ermöglicht. (völ, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 17.11.2004)