Foto: Ö3
Wenige Werbefiguren haben wohl österreichische Gerichte so intensiv beschäftigt wie Toni, der Lehrbub des Osterhasen. Der warb für ein Gewinnspiel von Ö3 im ORF-Fernsehen, obwohl das neue ORF-Gesetz derlei "Cross-Promotion" zwischen Radio und TV untersagte. Nun blitzte der ORF damit beim Verwaltungsgerichtshof ab.

Das Höchstgericht bestätigte eine Entscheidung des Bundeskommunikationssenats. Erlaubt sind nur Hinweise auf "einzelne Sendungsinhalte" von ORF-Radios im ORF-TV und umgekehrt.

Ö3-"Wecker" verstieß gegen Gesetz

Der Kommunikationssenat hat gerade seine nächste Entscheidung gegen den ORF gefällt: Die Medienbehörde habe ganz zurecht erkannt, dass Ö3 in seinem "Wecker" gegen Werbebeschränkungen verstoßen hat. Mehrfach habe der Sender - jedenfalls bei der Stichprobe am 16. August - verabsäumt, Werbespots durch ein akustisches Signal vom übrigen Programm zu trennen.

Die Medienbehörde hat eine Reihe weiterer Verstöße des ORF beim Bundeskommunikationssenat angezeigt. Entscheidungen darüber sind bisher nicht veröffentlicht. Deutlich zweistellige Millionenbeträgen können der Anstalt pro Jahr entgehen, wenn der Senat die Werberegeln streng auslegt, sagen Insider. Der ORF kann dagegen bei den Höchstgerichten berufen. (fid/DER STANDARD; Printausgabe, 27./28.11.2004)