Der für die Ortstafelfrage entscheidende Passus in Artikel 7 des Staatsvertrages ist in Absatz 3 enthalten. Er lautet: "In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst."Artikel 7 birgt zudem den Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache - samt "verhältnismäßiger Anzahl eigener Mittelschulen". (kmo/DER STANDARD, Printausgabe, 11.3.2005)