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Eine Pilotin im AUA-Cockpit: Lehnen Arbeitgeber Bewerber aufgrund ihres Geschlechts oder anderer Merkmale ab, könnten ihnen die am besten Geeigneten durch die Lappen gehen

Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Warum sollten denn Snowboarder und Rothaarige schlechter geschützt sein als etwa religiöse Menschen?" Diese Frage hat Gudrun Kugler ("Gleichbehandlung als Umerziehung der Gesellschaft", Standard, 23. 5. 2014) gestellt und einem strengeren Gleichbehandlungsgesetz gleich eine Absage erteilt.

Österreich hat die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU nur in ihren Minimalanforderungen umgesetzt. Das heißt, das österreichische Gleichbehandlungsgesetz bietet nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit einen sehr umfassenden Schutz, der über Diskriminierungen im Arbeitsbereich hinausgeht und auch Schutz vor Diskriminierungen in den Bereichen Bildung, Zugang zu Dienstleistung und Gütern und sozialer Sicherung bietet. Alle anderen Gründe (Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Geschlecht und Behinderung) werden entweder nur im Arbeitsbereich oder nur teilweise in anderen Bereichen vor Benachteiligungen geschützt.

Seit Jahren gibt es die Forderung nach einem "leveling up", also eine Angleichung der Geltungsbereiche aller schlechter geschützten Diskriminierungsgründe an jene der ethnischen Zugehörigkeit. Die Europäische Kommission hat schon im Juli 2008 einen Vorschlag für eine diesbezügliche Richtlinie vorbereitet, deren Verabschiedung aber bisher an der Zustimmung der Mitgliedsstaaten gescheitert ist.

Warum sollten bestimmte Gruppen durch Nichtdiskriminierungsbestimmungen "besser" geschützt werden? Stellen Sie sich bitte folgende Fälle vor: Ein Mann wird von seinem Arbeitgeber gekündigt, weil er liebend gern Snowboard fährt. Oder eine Allgemeinmedizinerin bekommt aufgrund ihrer roten Haare eine Stelle als Ärztin nicht. Oder einem heterosexuellen Paar wird aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Übernachtung in einem Hotel verweigert. Diese Fälle sind schwer vorstellbar. Sehr gut vorstellbar sind hingegen eine Kündigung eines Arbeiters aufgrund seiner islamischen Religionszugehörigkeit, die Nichtanstellung einer muslimischen Ärztin, die ein Kopftuch trägt, oder die Verweigerung einer Dienstleistung, in diesem Fall eine Hotelübernachtung, gegenüber einem schwulen Paar. Diese Fälle kommen in der Realität wiederholt und in unterschiedlichen Variationen vor, wie die Fällesammlungen der österreichischen Gleichbehandlungsanwaltschaft und des Klagsverbands zeigen.

Das Problem ist, dass das Recht auf Gleichbehandlung, das ein grundlegendes Menschenrecht ist, einer Gesellschaft gegenübersteht, die von Ungleichheit geprägt ist. Das Recht auf Nichtdiskriminierung trägt der Beschaffenheit und Struktur einer Gesellschaft Rechnung, die nicht willkürlich, sondern bestimmte Gruppen direkt und indirekt in vielen gesellschaftlichen Bereichen benachteiligt. Und ja, erraten! Es handelt sich dabei nicht um Snowboardfahrer (oder Jäger - auch ein Beispiel aus Kuglers Kommentar), sondern um Menschen, die aufgrund des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit oder der ethnischen Zugehörigkeit oder Hautfarbe diskriminiert werden.

Beim Diskriminierungsverbot geht es also nicht um Privilegierung, es geht vielmehr darum, der Benachteiligung von diesen Gruppen entgegenzuwirken. Die Benachteiligungen sind dabei oft so subtil und indirekt, dass sie der privilegierten Mehrheit der Bevölkerung sehr oft gar nicht auffallen. Oder haben Sie schon einmal daran gedacht, wenn Sie die Stufen zu einem Geschäft hinaufgestiegen sind, dass diese Stufen für einen Rollstuhlfahrer eine Barriere darstellen? Und haben Sie schon einmal überlegt, dass Sie aufgrund Ihres Namens und nicht wegen Ihrer Qualifikationen in einem Bewerbungsprozess ausscheiden könnten?

Ein verbesserter Diskriminierungsschutz sollte in diesem Sinne auch eine Wirkung haben, die Frau Kugler mit dem negativen Wort "Umerziehung" bezeichnet. Ich hingegen würde das Wort Bewusstseinsbildung bevorzugen. Gesetzliche Antidiskriminierungsbestimmungen haben das Ziel, das Bewusstsein für die eigene Privilegierung zu sensibilisieren und Benachteiligungen, die sehr oft nicht gesehen werden, weil sie "normal" erscheinen, sichtbar zu machen.

In Kuglers Kommentar wird des Weiteren argumentiert, dass die staatliche Umsetzung der Gleichbehandlungsgesetzgebung mit sehr hohen Kosten verbunden sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass Diskriminierungen an sich sehr viele Kosten verursachen, auch für die Privatwirtschaft. Ein Geschäft, das nicht barrierefrei zugänglich ist, verliert potenzielle Kunden und Kundinnen. Eine Firma, die diskriminierende Praktiken bei der Mitarbeiterauswahl anwendet, verbaut sich die Chance, die Bestqualifizierten zu gewinnen.

Keine Sorge, Katholiken

Es besteht auch kein Anlass zur Sorge, dass die Kunden einer katholischen Onlineheiratsvermittlungsbörse durch ein verbessertes Antidiskriminierungsrecht in Zukunft dazu verpflichtet werden, einen Menschen mit einem anderen Religionsbekenntnis zu ehelichen. Dies widerspricht zum einen dem Recht auf die freie Wahl eines Ehepartners, zum anderen sehen Antidiskriminierungsbestimmungen meist auch Einschränkungen vor.

Zum Beispiel gestatten EU-Antidiskriminierungsrichtlinien im Beschäftigungsbereich, "dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem Schutzgrund steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt". Die vorgeschlagene EU-Richtlinie zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes im Bereich Bildung, soziale Sicherung und Leistungen sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sieht vergleichbare Ausnahmen vor, um zu gewährleisten, dass beispielsweise Einrichtungen, die sich auf religiöse oder andere weltanschauliche Grundsätze berufen, ihre Identität bewahren können.

Die vorgeschlagene Verbesserung des Gleichbehandlungsgesetzes ist daher keineswegs eine "Strapazierung" von Menschenrechten, die Bestimmungen tragen vielmehr zur effektiveren Umsetzung des Menschenrechts auf Gleichbehandlung bei. (Monika Mayrhofer, DER STANDARD, 2.6.2014)