Beim Einkaufen in Urlaubsdestinationen wird oft nicht bedacht, dass viele der erworbenen Waren nicht so einfach in die Heimat mitgenommen werden dürfen, warnt das Finanzministerium (BMF) und möchte aus diesem Grund verstärkt über Einfuhrbeschränkungen und -verbote informieren.

Vorher informieren, sicher Shoppen

Grundsätzlich müssen Waren ab einem Wert von 300 Euro verzollt werden, bei Flugreisen gilt eine zollfreie Obergrenze von 430 Euro, sofern die Waren nicht gesonderten Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterliegen. Generell ist ratsam, die Rechnung der gekauften Ware dabei zu haben - das gilt auch für teure und neuwertige Geräte, wie zum Beispiel Kameras, die man bereits in den Urlaub mitnimmt. Mögliche Unannehmlichkeiten bei der Einreise lassen sich so vermeiden bzw. schneller aufklären, heißt es vom BMF.

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Lebensmittel - speziell Fleisch- und Wurstwaren oder Milchprodukte - dürfen aus bestimmten Ländern nur in beschränktem Umfang in die Europäische Union eingeführt werden.
Foto: APA/GEORG HOCHMUTH

Finger weg von tierischen Souvenirs

Auch beim Souvenir-Shopping ist nicht jedes Mitbringsel bei der Einfuhr unbedenklich. Der Schlangenledergürtel, Schnitzereien aus Elfenbein oder Schmuckstücke aus Korallen unterliegen beispielsweise dem Artenschutz ebenso wie exotische Felle und Häute von bestimmten Tieren, sowie Orchideen und Kakteen. Der Schutz von Flora und Fauna erfordert vom Kauf bzw. der Mitnahme derart "außergewöhnlicher Souvenirs" Abstand zu nehmen und so die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu schützen. Alle Urlauber sollten sich deshalb beim Souvenirkauf vergewissern, dass es sich um keine besonders geschützte Tier- oder Pflanzenart handelt.

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Der Erwerb von Tieren und Pflanzen bzw. von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sollte in jedem Fall sorgfältig überlegt sein. Besonders in orientalischen oder asiatischen Ländern werden oft Tiere und Pflanzen sowie tierische und pflanzliche Erzeugnisse zum Kauf angeboten, die durchaus zu jenen gehören können, die durch das Washingtoner Artenschutzabkommen unter Schutz gestellt sind und damit einem Einfuhrverbot bzw. einer Einfuhrbeschränkung unterliegen.

Schmuggel wird strafrechtlich verfolgt

Wer also Souvenirs, die dem Artenschutz unterliegen, von der Urlaubsreise mitbringt, macht sich strafbar. Wenn bei der Einreise in die Europäische Union das Tier oder die Pflanze bzw. das tierische oder pflanzliche Erzeugnis vom Zoll entdeckt werden und ohne Genehmigung eingeführt werden wollen, wird das geschmuggelte "Souvenir" beschlagnahmt und strafrechtlich verfolgt.

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Am besten ist, sich bereits im Vorhinein zu informieren, was unter welchen Bedingungen eingeführt werden darf. Über 30.000 Arten sind durch strenge Gesetze geschützt. Im besten Fall sollten Reisende deshalb auf den Kauf von tierischen oder pflanzlichen Produkten verzichten und stattdessen zu Souvenirs greifen, die traditioneller Handwerkskunst entstammen und zum Beispiel aus Textil oder Keramik gefertigt werden, rät das Ministerium. (red, derStandard.at, 02.07.2014)