Nutzerdaten zu negativen Bewertungen dürfen nicht übermittelt werden

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Nutzer von Bewertungsportalen dürfen in Deutschland auch in Zukunft Lob und Kritik äußern, ohne persönliche Konsequenzen zu fürchten. Das entschied der Bundesgerichtshofs am Dienstag: Angerufen wurde das deutsche Höchstgericht von einem frei praktizierenden Arzt, der auf dem Bewertungsportal Sanego mehrere unwahre Behauptungen über sich selbst entdeckt hatte.

Nach Löschung erneut negative Kommentare

Der Arzt verlangte die Löschung der Bewertung, später erschienen jedoch wiederholt ähnliche Beiträge. Daraufhin verlangte er vom Website-Betreiber die Herausgabe der Nutzerdaten. Das löste einen Rechtsstreit aus, der nun durch alle Instanzen ging. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass ein Internetportal "grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten“ zu übermitteln.

Strafverfolgung als Grund

Erlaubt sei dies nur, wenn der Nutzer einwillige oder es um Zwecke der Strafverfolgung erforderlich sei. Im konkreten Fall könne der Arzt also nur wiederholt auf Unterlassung klagen, da die Vorwürfe – lange Wartezeit, inkorrekte Aufbewahrung von Akten – nicht strafrechtlich verfolgbar sind. Die ersten beiden Instanzen hatten dem Arzt laut Spiegel Online noch Recht gegeben. (fsc, derStandard.at, 1.7.2014)