Am gestrigen Dienstag hat der Nationalrat die umstrittenen Hypo-Sondergesetze beschlossen. Da in den geführten Debatten das darin enthaltene Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank im Vergleich zum angeblich besseren Insolvenzszenario der Hypo kritisiert wird, scheint es hilfreich, den wesentlichen Inhalt des Hypo-Gesetzes dem bestehenden österreichischen Insolvenzrecht - also der Insolvenzordnung und ihren Nebengesetzen - gegenüberzustellen:

Das Gesetz sieht zunächst vor, dass bestimmte Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten durch Verordnung der Finanzmarktaufsicht zum Erlöschen gebracht werden können.

Betroffen sind also Gläubiger, die im Wesentlichen erklärt haben, in der Insolvenz erst dann eine Quote zu verlangen, wenn die anderen - nicht nachrangigen - Gläubiger vollständige Rückzahlung erlangt haben. Da in Insolvenzen so gut wie nie hundertprozentige Quoten an die nichtnachrangigen Gläubiger ausgeschüttet werden können, kommen Nachranggläubiger faktisch nie zum Zug. Als nachrangige Forderungen werden nach dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) auch Kredite behandelt, die Gesellschafter ihrer in der Krise befindlichen Gesellschaft gewähren. Das Insolvenzrecht und das Hypo-Sanierungsgesetz bestimmen also deckungsgleich eine Kürzung der Nachrang- und Gesellschaftergläubiger auf null. Dabei bleibt das Hypo-Sanierungsgesetz hinter dem Insolvenzrecht zurück.

Letzteres sieht vor, dass nicht nachrangige Gläubiger nur mit einer Quote abgefunden werden, während das Hypo-Sanierungsgesetz die nicht nachrangigen Gläubiger ungeschoren lässt. Mit der Schonung der gewöhnlichen Hypo-Gläubiger - etwa der Kontoinhaber mit Guthaben - erreicht das Hypo-Sanierungsgesetz, dass die Einlagensicherung des Bundes nicht strapaziert wird.

Zur Rettung Kärntens?

Das Hypo-Gesetz geht aber noch einen Schritt weiter, indem es vorsieht, dass gemeinsam mit den Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten auch bestimmte Sicherheiten, die für diese bestellt wurden - einschließlich Haftungen -, erlöschen.

Hier unterscheidet sich das Sondergesetz in seinen Wirkungen deutlich vom Insolvenzrecht, das jedenfalls von dritter Seite übernommene Haftungen in keiner Weise angreift. Im Gegenteil: Gerade in der Insolvenz des Schuldners verwirklicht sich der Haftungstatbestand, sodass Dritte, die für den Schuldner "geradegestanden" sind, jedenfalls in Anspruch genommen werden können (§ 1358 ABGB).

Mit der radikalen Streichung von Drittsicherheiten soll offensichtlich erreicht werden, dass das Land Kärnten, das solche Haftungen übernommen hat, nicht in Anspruch genommen werden kann und somit Kärnten die Insolvenz erspart bleibt. Ob dieser bislang einzigartige Schritt vor der Verfassung und dem Europarecht standhalten kann, bleibt abzuwarten.

Bei der Beurteilung auf Verfassungsmäßigkeit wird jedenfalls mit zu berücksichtigen sein, dass die Position der drittbesicherten Nachranggläubiger eine außergewöhnliche ist: Man begibt auf der einen Seite hochriskantes Nachrangkapital und lässt sich dies auf der anderen Seite durch staatsnahe Haftungen absichern.

Dass in gewöhnlichen Konstellationen - etwa bei besicherten Krediten - Sicherheiten, die gerade für den Fall der Insolvenz des Schuldners bestellt wurden, auch für den Gesetzgeber unangreifbar bleiben müssen, ist vorausgeschickt. (Heinz Dieter Hämmerle, DER STANDARD, 9.7.2014)