Maria Wittmann-Tiwald, Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte in der Richtervereinigung, hat in Sachen Vorratsdatenspeicherung vor einer überhasteten Gesetzesnovelle gewarnt. Ohne Evaluierung des exakten Bedarfs an Vorratsdaten und der technischen Möglichkeiten würden die strengen grundrechtlichen Vorgaben des EuGH und VfGH nicht erfüllt werden, erklärte sie.

Kein Beleg

Grundsätzlich sei die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerster Kriminalität jedoch argumentierbar, meinte Wittmann-Tiwald am Freitag im Rahmen einer Podiumsdiskussion beim Anwaltstag in Hall in Tirol. Die Notwendigkeit zur Terrorismusbekämpfung lasse sich in Österreich jedoch nach bisherigen Erfahrungen nicht belegen. Alle 354 im Jahr 2013 angeordneten Auskünfte über Vorratsdaten hätten nicht Terrorismus, sondern mittelschwere Straftaten betroffen.

Eine ständige Fortentwicklung hin zu einem effektiven Datenschutz sei indes unerlässlich. "Ein derartiger Datenschutz muss den Bedingungen des Internet entsprechen, durchsetzbare Schutzkonzepte enthalten und auch den Interessen der Dienstanbieter gerecht werden", sagte Rechtsanwalt und Diskussionsteilnehmer Alfred Noll.

Spannungsverhältnis

Zwischen Geheimnisschutz und Transparenz gebe es ein Spannungsverhältnis von mehreren Verfassungsprinzipien - Meinungsfreiheit auf der einen Seite, die Achtung des Privatlebens, die Amtsverschwiegenheit und der Datenschutz auf der anderen Seite, erklärte Karl Weber vom Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck. "Das Verhältnis zwischen Transparenz und Geheimnisschutz ist äußerst kompliziert, aber bewältigbar", fügte Weber hinzu.

Bis 30. Juni waren in Österreich Unternehmer verpflichtet, Telekommunikationsdaten aller Telefon-, Handy- und Internet-Nutzer sechs Monate lang zu speichern, damit die Ermittlungsbehörden bei Verdacht eines vorsätzlich begangenen Delikts mit Strafdrohung von mehr als einem Jahr Haft darauf zugreifen. Diese Regelung hat der Verfassungsgerichtshof nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes aufgehoben - mit der Begründung, dass sie den Datenschutz verletzte, überzogen und grundrechtswidrig sei. (APA, 26.9. 2014)