Luxemburg/Brüssel – Die österreichische Regelung der Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr auf die Pension eines Bundesbeamten ist mit EU-Recht vereinbar. Der EuGH erklärte in seinem Urteil vom Mittwoch, eine nationale Regelung, die eine solche Anrechnung ausschließt, stehe der entsprechenden EU-Richtlinie nicht entgegen.

Als Begründung führte der Europäische Gerichtshof an, dass eine solche nationale Regelung ein angemessenes und erforderliches Mittel sei, um das legitime Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik zu erreichen. Ein Professor in Österreich hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof geklagt, dass drei Schuljahre, die er vor seinem 18. Lebensjahr absolviert hat, nicht als sogenannte Ruhegenussvordienstzeiten für die Berechnung seiner künftigen Pensionsansprüche berücksichtigt werden. Da nach dem 18. Lebensjahr absolvierte Schulzeiten angerechnet werden können, wäre nach Ansicht des Bundesbeamten eine EU-rechtlich verbotene Altersdiskriminierung vorgelegen.

Der EuGH verteidigt die nationale Regelung, da die Anrechnung von Vordienstzeiten, die der Beamte außerhalb des Dienstverhältnisses zurückgelegt habe, eine "Ausnahmeregel" sei. Die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgebliche Gesamtdienstzeit reiche nur bis zum Mindestalter für die Aufnahme in den Staatsdienst von 18 Jahren zurück und diene zur Vereinheitlichung des Zeitpunkts des Beginns der Leistung von Beiträgen zum Versorgungssystem und damit zur Einhaltung des Pensionsantrittsalters. (APA, 21.1.2015)