Fifty Shades of Grey habe ich mir nicht im Kino angesehen, ich bin ja kein Masochist. Das heißt nun aber nicht, dass ich nicht mitbekommen hätte, worum es in diesem aufschlussreichen Streifen geht. War auch nicht schwierig in einem Medienumfeld, in dem seit Tagen gefühlte dreißig bis fünfzig Prozent der Berichterstattung mit Shades of Grey- Witzen und Sadomaso-Schabernack bestritten werden. Jetzt fehlte eigentlich nur noch diese Kolumne, um die Coverage zu komplettieren.

Erste Erkenntnis des Krisenkolumnisten: Da verstehe einer die Frauen. Im Vordergrund ist sofort der Teufel los, wenn irgendwo ein Binnen-I ausgelassen wird, im Geheimen lechzt man danach, von irgendwelchen Plutokraten durchgewichst zu werden. Es scheint, als sei dieser Wunsch so verbreitet, dass selbst ein ganzes Milliardärsbataillon nicht damit nachkäme, alle züchtigungserpichten weiblichen Hinterteile nach Strich und Faden zu versohlen.

Was gibt es Gamsigeres als die Fantasie, von Bill Gates eins übergebraten zu bekommen! Nichts geiler als Dagobert Duck mit erregtem Bürzel! Was könnte mehr anspitzen als die Vorstellung, dass Thomas Prinzhorn seine Neunschwänzige ausfährt!

Erkenntnis Nummer zwei: In Shades of Grey wird nicht im rechtsfreien Raum herumkoitiert, sondern ausschließlich nach genauen vertraglichen Vorgaben. Das ist eine ausgezeichnete Idee, zumal die Spontaneität im menschlichen Sexualleben ja traditionell überschätzt wird. Bevor es ab in die Kiste geht, soll erst einmal der Anwalt auf seine Kosten kommen.

Noch besser wäre freilich eine gesetzliche GV-Standardisierung, damit man sich dieses ganze Vertragsgefummel ersparen kann. Mit einer Novellierung des Jus primae Noctis allein wäre es nicht getan. Vielmehr gehört neben Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht eine neue Abteilung Kopulations- und SM-Recht ins ABGB eingeführt, welche die wichtigsten Parameter beim Geschlechtsverkehr juristisch regelt: Einlochwinkel, Anschubwucht und höchstzulässige Spritzgeschwindigkeiten.

Zusatzforderung an den Gesetzgeber: Unbefriedigte Sexualpartner sollten nach einer ordentlichen Mängelrüge - zu lang, zu kurz, zu grob, zu fad - auf Schadenersatz dringen dürfen. Vielleicht wäre auch das Recht auf eine Individualbeschwerde beim VfGH nicht übel. (Christoph Winder, DER STANDARD, 21./22.2.2015)