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Foto: APA/Hochmuth

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein wichtiges Urteil zu Privatkopie-Abgaben auf Speichermedien abgeben. Darüber sind sich alle beteiligten Parteien einig. Was der EuGH allerdings tatsächlich entschieden hat, wird von Befürwortern und Gegner der sogenannten Festplattenabgabe unterschiedlich – um nicht zu sagen: diametral – interpretiert. So meldete sich die Plattform für ein modernes Urheberrecht, die den Handel und somit Gegner der Abgabe vertritt, bereits kurz nach dem Urteil zu Wort: "Das Luftschloss ist endlich geplatzt", so Thomas Schöfmann, Geschäftsführer von Conrad Österreich und Sprecher der Initiative.

"Luftschloss geplatzt"

Denn gemäß der Plattform für ein modernes Urheberrecht beschloss der EuGH, dass für Kopien, bei denen bereits eine Lizenz erworben wurde, keine nochmalige Vergütung als Privatkopie zulässig sei. Dadurch sei "ein Großteil der legal erworbenen Inhalte in Österreich" von der Vergütung ausgeschlossen, argumentiert die Plattform weiter. Da auch Raubkopien nicht für die Berechnung der Festplattenabgabe herangezogen werden dürfen, sei diese so gut wie obsolet.

"Übersetzungsfehler"

Ganz anders sieht das Urteil Gerhard Ruiss, Sprecher der Initiative "Kunst hat Recht". Er denkt, dasss die Interpretation der Handelsvertreter einem "Übersetzungsfehler zuzuschreiben" sei. "Künstler/innen (…) warten z.B: die deutsche Übersetzung ab, um sich zu vergewissern, ob sie ein Urteil richtig verstanden haben", so Ruiss in Richtung der Handelsvertreter, "das konnten oder wollten Sie nicht." Konkret sehen sich die Rechteinhaber durch das Urteil des EuGH prinzipiell darin bestätigt, dass eine Privatkopievergütung auf digitale Speichermedien rechtlich zulässig sei.

"Überflüssig gemacht"

"Solange Kopien von Filmen, Musik und anderen geschützten Werken auf solchen Geräten möglich sind, steht den Urheberinnen dafür ein gerechter Ausgleich – eben die Festplattenabgabe – zu", kommentiert Franz Medwenitsch von der Verwertungsgesellschaft LSG. Ruiss fordert nun sogar, die Plattform für ein modernes Urhebrerrecht solle sich auflösen, denn: "Sie hat sich überflüssig gemacht, sie weiß nicht, wie sie mit Ergebnissen umgehen soll, die nicht in ihrem Interesse sind."

Beide haben Recht

Was stimmt nun? Ein Blick auf das Urteil zeigt, dass beide Streitparteien sich naturgemäß die für sie günstigen Punkte herausgepickt haben. Laut dem IT-Anwalt Lukas Feiler von Baker & McKenzie verlor die Festplattenabgabe mit dem Urteil "de facto ihr letztes Standbein". Denn wenn illegale Kopien und solche Titel, die legal mit der Erlaubnis von Privatkopien (etwa via iTunes) gekauft werden, nicht in die Berechnung einer Abgabe miteinfließen dürfen, bliebe nur das "Rippen" von geschützten CDs.

Prinzipiell erlaubt

Andererseits entschied der Europäische Gerichtshof auch, dass die Speicherkarten von Mobiltelefonen prinzipiell unter eine Festplattenabgabe fallen, worauf sich die Vertreter der Künstler berufen. Die dänische Lösung, Wechselmedien wie SD-Karten, aber keine internen Speicher von Mobiltelefonen mit der Abgabe zu belegen, sei durchaus zulässig, so der EuGH weiter. (fsc, derStandard.at, 6.3.2015)