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"Po-Grapschen ist kein Kavaliersdelikt" lautete eine Aktion der "Sozialistischen Jugend Österreich" (SJÖ) im Jahr 2013.

Foto: apa/GEORG HOCHMUTH

Wien - Dass "körperliche Belästigungen im Bereich der sexuellen Sphäre" - Stichwort "Po-Grapschen" - mit der kommenden Strafrechtsreform verboten werden sollen, stößt bei zwei Strafrechtlern auf Widerstand. Der Tatbestand sei sehr unbestimmt, auch Umarmungen könnten darunterfallen, befürchtet Helmut Fuchs von der Universität Wien laut der "Presse".

Fuchs' Innsbrucker Kollege Klaus Schwaighofer hegt ähnliche Befürchtungen. Laut dem Gesetzentwurf soll künftig nicht nur (wie bisher) die Belästigung durch eine ungewünschte geschlechtliche Handlung strafbar sein. Gelten würde dies auch für "eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung". Beide sprechen sich dafür aus, auf die Ausweitung des Paragrafen 218 ganz zu verzichten.

Ein Klaps würde wohl nicht ausreichen

Katharina Beclin vom Institut für Strafrecht und Kriminologie kann diese Befürchtungen nicht nachvollziehen. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass die Klausel "nach Art und Intensität einer solchen (geschlechtlichen Handlung, Anm.) vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung" sehr streng ausgelegt werden wird, so die Expertin für Sexualkriminalität gegenüber dieStandard.at. "Sieht man sich die Lehre und Judikatur zum Begriff der geschlechtlichen Handlung an, ist zu befürchten, dass Fälle, die von der großen Mehrheit der Frauen klar als sexuelle Belästigung im Sinne eines körperlichen Übergriffs in ihre Sexualsphäre empfunden werden, nicht unter diesen Tatbestand subsumiert werden", führt Beclin aus.

Ein Klaps auf den Hintern würde kaum als gleichwertig eingestuft werden, "da müsste man schon eine Zeit mit der Hand am Po bleiben, kneten, zwicken oder Ähnliches tun". Beclin stuft daher die Formulierung "einer solchen vergleichbaren" geschlechtlichen Handlung als "problematisch eng" ein und würde die Formulierung "einer solchen nahekommende" vorziehen.

Sechswöchigen Begutachtungsfrist

Beclin sieht hier völlig unterschiedliche Bewertungen von Übergriffen: "Das Beschimpfen vor Zeugen - und vor Zeugen insofern auch das Pograpschen - ist gerichtlich strafbar, nicht aber das mutwillige körperliche Eindringen in die Sexualsphäre eine anderen Person".

Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) betonte laut "Presse", dass die Formulierung im Entwurf auf Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) zurückgeht. Im Rahmen der sechswöchigen Begutachtungsfrist "wird man sich auch überlegen müssen, ob der eine oder andere Tatbestand vielleicht von der Formulierung zu unbestimmt ist", sagte Brandstetter zur StGB-Reform. (dieStandard, APA, 18.3.2015)