Bild nicht mehr verfügbar.

Für Facebook-Nutzer kann einiges schiefgehen, wenn die Urheberschaft bei geteilten Bildern nicht geklärt ist.

Foto: Reuters/White

Eine deutsche Facebook-Nutzerin soll 1.080 Euro an einen Fotografen zahlen, weil sie einen Beitrag der "Bild"-Zeitung geteilt hat. Die Inhaberin einer Fahrschule hatte den Medienbeitrag, in dem es um Verkehrsdelikte des Fußballers Marco Reus ging, direkt über den "Share"-Button geteilt, der im Originalbeitrag der Zeitung eingebettet war. Damit hatte sie keine Möglichkeit, das Bild aus ihrem Posting zu entfernen. Der Fotograf beanstandete etwa, dass er nicht als Urheber genannt wurde.

Neues Abmahn-Geschäftsmodell?

Die Abmahnung sei "besonders überraschend", erklärt der deutsche IT-Anwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei die Nutzerin vertritt. Denn man könne "weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch (…) die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird". Damit besteht laut Solmecke ein großer Unterschied zum selbstständigen Setzen eines Links, indem man die URL in ein neues Posting kopiere. Er fürchtet nun, dass ein neues Abmahn-Geschäftsmodell entsteht. Denn täglich teilen zigtausende Nutzer Beiträge von Medienhäusern und Blogs.

Vorschnelle Warnung

Unklar ist allerdings, wie Solmecke selbst in den Kommentaren eines Berichts von Meedia zur Angelegenheit erklärt, ob die ursprüngliche Verwendung des fraglichen Bildes durch die "Bild"-Zeitung überhaupt rechtskonform war. Solmecke wird mittlerweile wegen Angstmache hinsichtlich einer möglichen Abmahnwelle kritisiert, etwa von Medienjournalist Stefan Niggemeier.

Keine Einigung

Vormals war geschrieben worden, zwischen der Nutzerin und dem Fotografen sei eine außergerichtliche Einigung erfolgt. Gegenüber dem WebStandard stellt Solmecke allerdings klar, dass dem nicht so ist. Anderslautende Angaben basieren auf einem Missverständnis, das dem Medienportal Meedia unterlaufen ist, das als Erstes über die Abmahnung berichtet hatte.

Kanzlei WBS

Komplexe Situation

Den rechtlichen Sachverhalt erklärt Solmecke folgendermaßen: Die Abmahnung sei erfolgt, weil die Nutzerin beim Teilen des Beitrags den Namen des Fotografen nicht gesondert aufgeführt hatte. Gegen diese Ansprüche wird sie sich zur Wehr setzen. Solmecke schätzt die gesonderte Nennung von Fotografen beim Teilen von Medienberichten auf Facebook als "nicht branchenüblich" ein, weist aber darauf hin, dass deutsche Gerichte das persönliche Recht des Urhebers an seinem Werk meist großzügig auslegen und diese Beurteilung nicht unbedingt teilen müssen.

Weiters ist strittig, ob das Teilen des Artikels nicht einfach als Link zu betrachten ist, was gegen die Ansprüche des Fotografen sprechen würde. Der Europäische Gerichtshof vertritt diese Auffassung bei eingebetteten Youtube-Videos. Ob das auch für geteilte Artikel gilt, ist fraglich. Als technischer Aspekt kommt hinzu, dass bei einer Einbettung der geteilte Inhalt an seinem Ursprungsort (Server) bleibt, während Vorschaubilder in der Regel von Facebook kopiert werden.

Die Lizenz zum Teilen

Geprüft wird derzeit auch noch, ob die "Bild"-Zeitung über die notwendige Lizenz zur Verbreitung des Artikelbilds in sozialen Medien verfügt. Diese muss nämlich üblicherweise gegen Aufschlag gesondert erworben werden. Ist das nicht der Fall, wird die Forderung des Fotografen an den Axel-Springer-Verlag weitergeleitet.

Nutzern, die beim Teilen von Artikeln auf Plattformen wie Facebook auf Nummer sicher gehen wollen, empfiehlt Solmecke, sich an große, renommierte Seiten zu halten, da das dort üblicherweise im Vorfeld geprüft wird. Der Vorfall zeigt jedenfalls erneut, wie die Digitalisierung das Urheberrecht verkompliziert. (fsc, gpi, derStandard.at, 24.3.2015)