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Manchmal greift das Christkind bei der Auswahl seiner Geschenke daneben. Viele Händler räumen zwar freiwillig einen Umtausch ein, ein Recht darauf gibt es allerdings nicht.

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Wien – Alle Jahre wieder landen Weihnachtspräsente unterm Baum, bei denen im Auge des Beschenkten dem Christkind ein Geschmacksirrtum unterlaufen ist. Nach dem Fest der Feste geht dann die große Umtauschaktion los. Doch Vorsicht: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht

"Der Umtausch ist freiwillig", betont Arbeiterkammer-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Viele Händler räumen zwar freiwillig einen Umtausch ein, das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte einen möglichen Umtausch auf der Rechnung noch einmal gezielt vermerken lassen, rät Zgubic. Wer glaubt (oder hofft), anstelle des unpassenden Geschenks das dafür ausgegebene Geld einsacken zu können, muss mit einer Enttäuschung rechnen. Denn Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Falls man nichts Passendes findet, erhält man einen Gutschein.

Tücken bei Gutscheinen

Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Das hat der Oberste Gerichtshof vor einigen Jahren bestätigt. Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich – jedoch nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass für das Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. "Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine jedenfalls nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden", schlussfolgert Zgubic. "Stattdessen muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden."

Empfehlenswert ist jedenfalls, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert der Gutschein seinen Wert. Auch wenn ein Gutschein eine Konkursforderung darstellt, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und der Gerichtskosten anzumelden.

Wer auf speziellen Plattformen im Internet erstandene Gutscheine verschenkt, sollte vor deren Erwerb prüfen, wer überhaupt der Aussteller ist. "Die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf", sagt Zgubic.

Gewährleistungsanspruch

Nicht nur zur Weihnachtszeit gilt: Ist das Produkt defekt, haben Konsumentinnen und Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Fernseher) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis mindern oder das Geld zurückgeben. Die Ansprüche werden am besten schriftlich beim Händler geltend gemacht. "Lassen Sie sich nicht abspeisen", rät die Konsumentenschützerin. "Händler drücken sich gerne bei der Gewährleistung."

Wer Geschenke per Mausklick shoppt, sollte vor allem bei sehr niedrigen Markenpreisen skeptisch sein. Die vermeintlichen Markenprodukte könnten gefälscht sein. Daher wird empfohlen, die Ware möglichst nicht im Voraus zu zahlen. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tage ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs und DVDs oder Konzerttickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden Kundinnen und Kunden über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. (red, 14.12.2015)