Justizminister Wolfgang Brandstetter hat die Wertgrenze bei Vermögensdelikten stark angehoben.

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Wien – Die Strafrechtsreform, die ab 1. Jänner in Kraft tritt, dürfte grundsätzlich mildere Strafen bei Vermögensdelikten bewirken. Der bisherige Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Haft für schweren Diebstahl, schweren Betrug, Veruntreuung oder Untreue gilt nur mehr dann, wenn der nachgewiesene Schaden über 300.000 Euro liegt.

Zuletzt lag die Wertgrenze, die das volle Ausschöpfen des Strafrahmens möglich machte, bei 50.000 Euro. Dass Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) diese Grenze im Strafgesetzbuch deutlich anhob – im ursprünglichen Gesetzesentwurf war sogar von 500.000 Euro die Rede –, sorgte für teilweise heftige Kritik bei Staatsanwälten und Richtern. Die Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte warnte vor einer "Bagatellisierung doloser Angriffe gegen fremdes Vermögen". In Justizkreisen wird deshalb sogar gemutmaßt, Brandstätter betreibe mit seiner vom Nationalrat umgesetzten Strafrechtsreform "Klientenpolitik" – vor seiner Zeit als Minister war der karenzierte Universitätsprofessor für Wirtschaftsstrafrecht ein gefragter Strafverteidiger in prominenten Wirtschaftskriminalitätsfällen.

Maximal drei Jahre Haft

Mit Jahresbeginn drohen bei Vermögensdelikten mit einer Schadenssumme zwischen 5.000 und 300.000 Euro grundsätzlich nur mehr maximal drei Jahre Haft. Bei gewerbsmäßiger Begehung sind bei Betrügereien Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich, wobei die Gewerbsmäßigkeit neu definiert wurde: Dem Angeklagten muss nun die Absicht nachgewiesen werden, dass er sich durch die wiederkehrende Tatbegehung ein "nicht bloß geringfügiges Einkommen" verschafft hat. Dieses wurde mit monatlich 400 Euro bemessen.

Außerdem muss sich der Verdächtige "besonderer Fähigkeiten oder Mittel" bedienen, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen, oder zwei Straftaten geplant bzw. begangen haben. Erfahrene Strafrichter gehen davon aus, dass unter diesen Voraussetzungen die Gewerbsmäßigkeit wesentlich schwieriger als bisher anzunehmen sein wird, was die Gefängnisse entlasten könnte: Bei der Verhängung der U-Haft wurde speziell bei ausländischen Staatsbürgern oft die Gewerbsmäßigkeit als haftbegründend herangezogen.

Verschärfung bei Körperverletzung

Obwohl die Strafgrenzen gesenkt wurden, bleiben übrigens für schweren Diebstahl, schweren Betrug, Veruntreuung und Untreue mit einem inkriminierten Schaden jenseits der 50.000 Euro-Grenze weiter Schöffensenate mit zwei Laienrichtern zuständig.

Eher härter könnten dagegen die Urteile bei Delikten gegen Leib und Leben ausfallen. Die Strafandrohungen für Körperverletzungen wurden tendenziell verschärft. Für eine Misshandlung, die fahrlässig den Tod des Verletzten herbeiführt, sind jetzt bis zu zehn Jahre Haft vorgesehen. Bei einer absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Mindeststrafe von fünf Jahren festgeschrieben, maximal sind in diesen Fällen 15 Jahre statt bisher zehn möglich.

Neu: Grobe Fahrlässigkeit

Änderungen gibt es auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Ins Strafgesetzbuch wurde zusätzlich der Begriff der groben Fahrlässigkeit eingefügt. Bei einer grob fahrlässigen Tötung sind in Zukunft bis zu drei Jahre Haft die Folge. Wenn – beispielsweise bei einem Verkehrsunfall unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel – eine größere Anzahl von Menschen ums Leben kommt, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre. Wird eine größere Anzahl von Menschen schwer verletzt, drohen nunmehr statt maximal sechs Monate bis zu drei Jahre Haft. (APA, 17.12.2015)