Luxemburg – Die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr für die Beamtenpension ist laut dem Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts nicht EU-rechtswidrig. Die nationale Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte gewährleiste die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug der Pension im Rahmen des Systems.

Konkret handelt es sich um ein Vorabersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) an den EuGH. Ein pensionierter österreichischer Beamter hatte zuvor geklagt, dass die Lehr- und Vertragsbedienstetenzeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahres beim Bund absolviert hatte, bei der Berechnung seiner Beamtenpension nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Vielmehr waren ihm die entsprechenden Beiträge zur Pensionsversicherung nach seiner Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erstattet worden. (APA, 25.2.2016)