Die Festplattenabgabe sorgte für heftige Proteste bei Nutzern – und wird wohl weiterhin für Aufregung sorgen.

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Die sogenannte Speichermedienabgabe, gemeinhin als Festplattenabgabe bekannt, ist immer wieder für Aufregung gut. Auch nach ihrer gesetzlichen Fixierung durch die Urheberrechtsnovelle sorgt sie für Wirbel. Dieses mal ist es der Oberste Gerichtshof, der das Fundament der Festplattenabgabe ins Wanken bringen könnte. Denn das Höchstgericht überprüft gerade ein Urteil des Handelsgerichts gegen die Verwertungsgesellschaften. Bei einem Rechtsstreit mit Amazon war argumentiert worden, dass es Privatpersonen zu schwer gemacht wird, die Festplattenabgabe zurückzufordern. Der Rückvergütungsmechanismus sei nicht mit EU-Richtlinien konform und müsste erleichtert werden.

Neues Gesetz soll wieder geändert werden

Prinzipiell können Privatpersonen die Festplattenabgabe von den Verwertungsgesellschaften zurückverlangen, wenn sie "glaubhaft" versichern können, dass sie keine Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke speichern. Die Nutzer müssen ein Formular der Austro-Mechana ausfüllen und samt Rechnung des Speichermediums übermitteln. Momentan zahlt die Verwertungsgesellschaft keine Rückvergütungen aus, bis der OGH sein Urteil getroffen hat.

Hinter den Kulissen sollen sich die Verwerter nun auf eine mögliche Niederlage vor Gericht einstellen und die Regierungsparteien drängen, eine Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 vorzunehmen.

Keine Rückvergütung, wenn ausgezahlt

Das wurde gerade im Justizausschuss einstimmig beschlossen und gelangt demnächst vor den Nationalrat. Dort könnte dann ein Änderungseintrag eingebracht werden. Der laut Quellen von der Literar-Mechana verfasste Antrag sieht vor, dass Nutzer in zwei Fällen keine Ansprüche auf Rückvergütung haben: Erstens soll es keine Rückzahlung geben, wenn die Beiträge bereits verteilt wurden, also etwa in den Fonds für Nachwuchs- und sozial schwache Künstler gelandet sind. De facto wäre dies eine Verjährung älterer Nutzeransprüche.

Händer und Konsumenten gegeneinander ausspielen

Zweitens könnten Konsumenten laut Antrag Rückvergütungen aus unrechtmäßig eingehobenen Abgaben nur dann beantragen, wenn diese "wirtschaftlich nicht von Dritten" getragen werden. Damit wollen die Verwertungsgesellschaften Elektronikhändler und deren Kunden gegeneinander ausspielen, sagt Joachim Losehand vom Verein für Internetbenutzer Österreichs (VIBE). Denn wenn Händler beteuern, die Abgabe nicht an die Konsumenten weitergereicht zu haben, fehlte den Nutzern dann die Rechtsgrundlage für Rückforderungen. Mit dem vergangenen Oktober in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz sind Händler verpflichtet, die Festplattenabgabe als "Urheberrechtsabgabe" auf der Rechnung auszuweisen.

Davor war dies nicht der Fall. Wegen Prozessen und Rechtsunklarheit behaupteten manche Elektronikhändler, die Festplattenabgabe gar nicht einzuheben. De facto dürften aber Rückstellungen für Nachzahlungen gebildet worden sein, die von Kunden der Elektrohändler natürlich indirekt mitbezahlt wurden.

OGH-Urteil bis Herbst

Kippt der OGH die bisherige Praxis der Rückvergütung, schauten diese Kunden ohne Rechnungsbeleg mit ausgewiesener Festplattenabgabe durch die Finger. Bei der Austro-Mechana, die für die Einhebung und Verteilung der Speichermedienvergütung zuständig ist, will man zum Vorschlag nicht viel sagen. Es handle sich um eine normale verjährungsrechtliche Initiative, heißt es. Die Austro-Mechana sei ja zur "Verteilung verpflichtet", sagt deren Jurist Paul Fischer. Ein Urteil des OGH erwartet sich die Verwertungsgesellschaft "im Herbst". (Fabian Schmid, 18.4.2016)