Foto: APA/Lukas Barth
Foto: APA/DPA/Lukas Barth

Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Zinsen eines Autopfandleihers vor. Der beklagte Autopfandleiher (AA Autopfandleihe GmbH) hatte eine Zinstabelle verwendet, in der die Zinsen numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht pro Jahr) angegeben wurden (zum Beispiel für ein 700 Euro-Darlehen Zinsen in der Höhe von 35 Euro monatlich).

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte nun laut VKI eine Entscheidung des Erstgerichts und beurteilte die Darstellung als intransparent. Für einen durchschnittlichen Kunden sei eine Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand der Tabelle schwer oder kaum möglich, so das Gericht. Die tatsächliche Belastung sowie die Vergleichbarkeit mit anderen Kreditangeboten sei nicht gegeben.

Das OLG Linz entschied außerdem, dass in diesem Fall auch die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes eingehalten werden müssten. Im Normallfall seien diese Regelungen nicht auf Verträge anwendbar, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet. Bei der AA Autopfandleihe GmbH war es aber üblich, dass das verpfändete Auto weiterhin beim Kreditnehmer verblieb.

Das Unternehmen warb sogar damit, dass die Kreditnehmer ihre Kraftfahrzeuge weiter benützen durften. Da die Autos folglich nicht dem Pfandleiher übergeben wurden, kommt die Ausnahme des Verbraucherkreditgesetzes hier nicht zur Anwendung, so das Gericht. Vielmehr hat in solchen Fällen auch der Pfandleiher die gesetzlichen Schutzbestimmungen einzuhalten. Kunden steht damit ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu. (red, 3.5.2016)