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Wer viel fliegt, kann sich mit dem Verbrauchen seiner Meilen nun Zeit lassen.

Foto: dpa / pleul

Wien – Vielflieger dürfen in Zukunft wohl länger Meilen sammeln: Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat eine Klausel, die einen Verfall von Prämienmeilen bei der Fluglinie KLM nach nur 20 Monaten vorsieht, für unzulässig erklärt, wie "Die Presse" am Donnerstag berichtet.

Das Urteil könnte auch für andere Bonussysteme, wo Meilen ebenfalls nach einer gewissen Zeit verfallen – etwa Miles & More (Lufthansa, AUA) oder Topbonus (Air Berlin, Niki) – richtungsweisend sein.

Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation gegen die Fluggesellschaft KLM: In deren Flugmeilen-Bedingungen des Flying-Blue-Programms sieht eine Klausel vor, dass Prämienmeilen für Ivory-Mitglieder, das ist die unterste der vier Mitgliedsstufen, lediglich eine Gültigkeit von 20 Monaten haben.

Bereits Entscheid des Handelsgerichts

Hat ein Ivory-Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine "die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten" erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen. Für die Prüfung der Verfallsfrist der Meilen ist das Mitglied selbst zuständig.

Diese Klausel hatte bereits das Handelsgericht für nichtig erklärt. Ein Flying-Blue Mitglied müsse nicht damit rechnen, die Verfallsfrist der Bonusmeilen selbst zu überprüfen und sich laufend über entsprechende Änderungen der Bedingungen zu informieren. Darüber hinaus sei die Klausel auch intransparent, da aus ihr nicht hervorgehe, welche konkreten Aktivitäten zu einer Verlängerung der Gültigkeit der Bonusmeilen führen.

Urteil nicht rechtskräftig

Sie würde Kunden auch benachteiligen, da das Unternehmen diese Aktivitäten jederzeit einseitig und einschränkungslos ändern könne. Es sei zudem sachlich nicht gerechtfertigt, die Möglichkeit zur Einlösung von Bonusmeilen entgegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu beschränken.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. (APA, 19.5.2016)