Wien – Die Registrierkassenpflicht ist erneut ein Fall für das Höchstgericht. Der Verfassungsgerichtshof beschäftigt sich im Rahmen seiner am Donnerstag begonnenen Sommersession bis 2. Juli mit der noch immer umstrittenen Regelung – bereits zum zweiten Mal.

Diesmal geht es nur um die Registrierkassenpflicht für Taxis: Ein Unternehmer sieht darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung und in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Er bemängelt er in seinem Antrag, dass für jedes einzelne Taxi eine entsprechende Vorrichtung angeschafft werden muss und nicht nur eine pro Unternehmen. Das verursache unverhältnismäßig hohe Kosten, der technische Aufwand sei enorm – und die Verlängerung des Kassiervorgangs könne die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Zweiter Anlauf

In seiner ersten Entscheidung zur Registrierkassenpflicht hatte der Gerichtshof im März festgestellt, dass sie "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit" darstelle. Damals hatten mehrere Kleinunternehmer versucht, die Maßnahme komplett zu kippen. Zumindest eine Folge hatte der Versuch: Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Pflicht nicht wie ursprünglich beschlossen ab 1. Jänner, sondern frühestens ab 1. Mai gelten könne.

Einen Monat nach dem faktischen Inkrafttreten zeigt sich das Finanzministerium mit der bisherigen Umsetzung zufrieden. "Wir haben durchaus gute Erfahrungen, und die Wirtschaft hat die gemeinsame Informationsphase während der Übergangszeit gut genützt", heißt es aus dem Ministerium auf APA-Anfrage.

Noch keine Strafen verhängt

Wie viele Betriebe noch über keine Registrierkasse verfügen, darüber gibt es im Finanzministerium "keine Schätzungen". Bisher hat es auch noch keine Strafen für säumige Unternehmer gegeben, weil etwaige Verfahren noch laufen. Für die ebenfalls seit Jahresbeginn geltende Belegerteilungspflicht gibt es keine gesonderten Prüfungen, sie wird im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert.

Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro pro Betrieb, davon mehr als 7.500 Euro Barumsatz im Jahr, müssen über eine Registrierkasse verfügen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht können laut Ministerium Strafen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Beim Strafausmaß sind jedoch Faktoren wie das Einkommen, die Schuld und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Bei einem geringen Verschulden ist theoretisch auch lediglich eine Verwarnung möglich. (APA, red, 10.6.2016)