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Darüber, wie hoch ein Schlot sein muss, herrscht bei Behörden nicht immer Einigkeit.

Foto: REUTERS/Peter Andrews

Wien – Die Änderungen bei der Gewerbeordnung gehen zumindest in einem Bereich deutlich weiter, als es die Debatte über die Reglementierung des Huf- und Klauenbeschlags vermuten lässt: Bei der Betriebsanlagengenehmigung sehen auch einschlägige Kritiker beachtliche Fortschritte. Die Reform könnte hier zu einer Beschleunigung der Verfahren und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Im Kern bringt der Entwurf von Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner, der am Freitag in Begutachtung ging, die Konzentration bautechnischer und naturschutzrechtlicher Aspekte im Betriebsanlagenverfahren. Bisher war im Baubereich der Bürgermeister, im Naturschutz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Letztere Stelle führt auch das Betriebsanlagenverfahren, allerdings gibt es bisher zwei Bescheide von verschiedenen Abteilungen. Das führt manchmal zu Problemen, öfters zu Verzögerungen und immer zu einem hohen bürokratischen Aufwand.

Uneinigkeit bei Schlothöhe

Ein Beispiel aus der Praxis: Benötigt ein ansonsten unbedenklicher Produktionsbetrieb einen Schlot, kann das ziemlich kompliziert werden. Gerne zitiert wird ein Fall, bei dem die Bezirkshauptmannschaft im Betriebsanlagenverfahren aus Luftschutzgründen eine Höhe des Abzugs von 17 Metern vorschrieb. Der nachfolgende Bescheid des Bürgermeisters nach dem Baurecht beschränkte die Höhe des Schlots mit 15 Metern.

Ähnliche Widersprüche kann es auch im Naturschutzbereich geben. So schildern Experten ein Beispiel, bei dem Windräder in einer ökologisch sensiblen Zone farblich auf die Umwelt abgestimmt werden mussten. Doch als der Betreiber die Anlagen aus diesem Grund bereits grün anstreichen wollte, trudelte der Betriebsanlagenbescheid ein: Aufgrund der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen waren die rot-weiß-roten Warnmarkierungen anzubringen. "Der Antragsteller kann sich aussuchen, gegen welchen Bescheid er verstoßen will", sagt ein mit der Regelung befasster Beamter, der namentlich nicht genannt werden will.

One-Stop-Shop

Mit der Reform werden die Bescheide künftig aus einer Hand kommen, auf Neudeutsch One-Stop-Shop. Dabei kommt es zu einem echten Transfer der Zuständigkeiten. Im Baurecht eben vom Bürgermeister zur Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), im Naturschutzrecht innerhalb der Behörde. Noch offen ist, ob die Kompetenzänderung zu personellen Verschiebungen führen wird. Die Länder haben den Plänen bereits im April in der "Tiroler Deklaration" grundsätzlich zugestimmt. "Diese Verfahrenskonzentration soll eine spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen bringen", heißt es darin.

Alle Wünsche der Betriebe werden damit allerdings auch nicht erfüllt. Unternehmen kritisieren beispielsweise immer häufiger sich widersprechende Vorgaben von Arbeitsinspektorat und Lebensmittelaufsicht. Ein Fall geisterte bereits durch die Medien: In einem Kaffeehaus wurde der Fliesenboden hinter der Schank vom Arbeitsinspektor als zu rutschig beanstandet, worauf raue Platten gelegt wurden. Diese waren dann, so erzählen es zumindest Wirtschaftsvertreter, dem Marktamt aus Hygienegründen ein Dorn im Auge. Der Wahrheitsgehalt solcher Geschichten ist oft nur schwer zu überprüfen. "Da ist viel Legendenbildung dabei", meint eine zuständige Beamtin. Doch auch sie macht keinen Hehl daraus, dass sich Betriebe trotz der jetzt ins Auge gefassten Konzentration der Verfahren weiterhin mit mehreren Behörden herumschlagen müssen. (Andreas Schnauder, 5.11.2016)