Bei "besonderen örtlichen Verhältnissen" kann es künftig zu mehr Apothekenbewilligungen kommen.

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Wien – Zweimal hat der Europäische Gerichtshof schon die rigiden Beschränkungen für Apotheken gekippt, jetzt wird wieder einmal legistisch repariert. Im Nationalrat steht diese Woche die Novellierung der Bestimmungen für die Bewilligung von Apotheken an. Künftig soll es auch Neueröffnungen geben können, wenn weniger als 5.500 Personen im Einzugsgebiet einer Apotheke wohnen. Ein entsprechender Initiativantrag von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen hat bereits den Gesundheitsausschuss passiert.

Die Bewilligung von Apotheken unterhalb der genannten Schwelle kann künftig anhand mehrerer Kriterien erfolgen. Bisher war das – nach einem EuGH-Erkenntnis 2014 – schon für ländliche und abgelegene Gebiete der Fall. Doch die nach dem Richterspruch erfolgte Lockerung durch den österreichischen Gesetzgeber ging dem Europäischen Gerichtshof nicht weit genug (C-634/15; Sokoll-Seebacher 11 – Naderhirn). Er sah darin eine weiterhin "starre Grenze", die gegen Unionsrecht verstößt.

Mehr Frequenz, mehr Apotheken

Bei der Neuregelung werden die "besonderen örtlichen Verhältnisse" in den Mittelpunkt der Bewilligung gestellt, die bei einer Unterschreitung der 5500-Personen-Grenze möglich ist, wenn dies im Sinne der Arzneimittelversorgung geboten erscheint. Dabei spielen dann Kriterien der Erreichbarkeit ebenso eine Rolle wie das Angebot ärztlicher Hausapotheken.

Besondere Verhältnisse können zudem vorliegen, wenn das Siedlungsgebiet stetig wächst oder wenn die Apotheke im Umfeld großer Verkehrsknoten mit hoher Frequenz wie Bahnhöfe oder Flughäfen liegt. Auch die Versorgung durch Krankenhäuser oder Ambulatorien kann bei der Prüfung eine Rolle spielen, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesantrag.

Liberalisierung mit Einschränkungen

Allzu viel Konkurrenz wollen die Abgeordneten den Apothekern freilich nicht zumuten. Wenn infolge einer Neueröffnung ein anderer Anbieter verdrängt wird und "bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren", sei dies ebenfalls im Verfahren zu berücksichtigen, meinen die Abgeordneten.

Im Gesetz wurde daher vorsorglich festgehalten, dass Neuzulassungen "unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken" von den Bezirksverwaltungsbehörden zu prüfen seien. Beobachter erwarten daher keine allzu großen Auswirkungen der Lockerung. Am ehesten dürfte sich die Änderung in Städten auswirken, da es die Unterschreitung der Einzugsgebietsdefinition im ländlichen Raum bisher schon gab.

Unklar ist noch, wie sich das neue Gesetz auf ärztliche Hausapotheken auswirken wird, die gerade für Mediziner in entlegeneren Gebieten eine wichtige Zusatzeinnahmenquelle darstellen. Aktuell kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Besetzung von Ärzte-Kassenplanstellen. Derzeit gilt, dass die Bewilligung einer Hausapotheke zu entziehen ist, wenn im Umkreis von vier Kilometern eine neue Apotheke aufmacht. Diese Regelung wird nicht geändert. Allerdings könnte der Hinweis, dass bei der Bewilligung neuer Apotheken das Versorgungsangebot auch unter Berücksichtigung der Hausapotheken zu prüfen ist, ein Hinweis sein, dass man das ärztliche Zusatzgeschäft nicht beeinträchtigen möchte.

Schwerer Stand für Monopole

Generell stehen die Zeichen auf Beschränkung der Quasimonopole der Apotheken. So hat der EuGH in einem deutschen Fall erkannt, dass bestimmte Zugangsbeschränkungen beim Versand rezeptfreier Arzneien nicht dazu geeignet sind, Gesundheit und Leben zu schützen. Die Drogeriemarktkette dm wiederum will selbst rezeptfreie Medikamente verkaufen und hat gegen das Verbot einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.

Der wurde zwar kürzlich abgewiesen, allerdings nur aus formalen Gründen. dm hätte die Aufhebung mehrere Paragrafen urgieren müssen, um Chancen auf einen Sieg beim Höchstgericht zu haben. dm arbeitet bereits an einer "Erweiterung" des Antrags. (Andreas Schnauder, 7.11.2016)