Arbeitnehmer sollen künftig nach längerer Krankheit (sechs Wochen) ihre Arbeit in Teilzeit wieder antreten können und dabei durch das Wiedereingliederungsgeld finanziell abgesichert sein.

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Wien – Der Ministerialentwurf zur Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit ist zur Regierungsvorlage avanciert und damit der Gesetzwerdung ein gutes Stück näher gekommen. Das geplante Inkrafttreten wurde aber von 1. Jänner auf 1. Juli 2017 verschoben.

Die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren waren vielzählig und umfangreich. Dass Arbeitnehmer nach längerer Krankheit (sechs Wochen) ihre Arbeit in Teilzeit wieder antreten können und dabei durch das Wiedereingliederungsgeld finanziell abgesichert sein sollen, fand breiten Anklang. Manche der aufgezeigten Kritikpunkte zu den Details fanden Eingang in die Regierungsvorlage.

Verlängerungsoption auf neun Monate

Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt zunächst sechs Monate, kann aber – mit neuerlicher chefärztlicher Bewilligung – auf bis zu neun Monate verlängert werden. Das macht die Maßnahme auch für länger nachwirkende (z. B. onkologische und psychische) Erkrankungen attraktiv.

Neben dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dafür soll auch die "reguläre Gesundmeldung" durch den behandelnden Arzt reichen. Einigen kritischen Stimmen zum Trotz bleibt es somit dabei, dass kein neuer "Teilkrankenstand" geschaffen wird.

Der Arbeitnehmer muss einerseits absolut arbeitsfähig sein, andererseits darf es sich (laut Erläuterungen) um keine "vollständig ausgeheilte Erkrankung ohne gewisse Nachwirkungen bezüglich der Arbeitseinsatzfähigkeit" handeln. Es bleibt rätselhaft, wie die Krankheit eines gesundgeschriebenen Arbeitnehmers nicht vollständig ausgeheilt sein kann.

Zwölf Wochenstunden Minimum

Die Beratung durch fit2work ist – wie schon im Ministerialentwurf – notwendige Voraussetzung. Klargestellt ist aber, dass der Wiedereingliederungsplan durch die Arbeitsparteien vereinbart wird. Diese können immerhin auf die Beratung verzichten, wenn auch der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum mit der Vereinbarung einverstanden ist.

Die Bandbreite des möglichen Teilzeitausmaßes wird nicht flexibilisiert: Die Arbeitszeit muss um durchschnittlich 25 bis 50 Prozent reduziert werden, sie kann während der Teilzeit gleich bleiben oder ansteigen. Zwölf Wochenstunden sind das Minimum. Das Entgelt wird entsprechend herabgesetzt. Trotz mehrerer Einwände sind auch Überstundenpauschalen zu aliquotieren – was zu Doppelzahlungen führen kann: Mehrarbeit ist nämlich nicht grundsätzlich verboten, sie darf nur nicht einseitig angeordnet werden.

Sanktionen bei Überschreiten der Arbeitszeit

Konkretisiert wurde, wann wegen Mehrarbeit das Wiedereingliederungsgeld entzogen werden kann: bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit "in einem der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß". Davon ist laut Erläuterungen bei einer Überschreitung um mehr als zehn Prozent auszugehen. Das ist auch für den Arbeitgeber unangenehm – die Wiedereingliederungsteilzeit endet nämlich mit dem der Entziehung folgenden Tag. Vereinbarungen über Wiedereingliederungsteilzeit können schon vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2017 geschlossen werden. (Kristina Silberbauer, 29.11.2016)