Linz/Wien – Telekom-Anbieter holen sich gern ein Körberlgeld. Direkt, indem sie etwa im Vorhinein bezahlte Pauschalen bei Vertragskündigung nicht zurückerstatten, oder indirekt, indem sie Abläufe optimieren und Kunden dabei benachteiligen, sagt Ulrike Weiß.

Die Leiterin des Konsumentenschutzes bei der Arbeiterkammer Oberösterreich zählt eine Reihe von Vertragsklauseln auf, die etwa die Geschäftsbedingungen im Festnetzbereich von A1 Telekom Austria zieren – zum Nachteil der Konsumenten. Das sah nach einer von der AK OÖ angestrengten Verbandsklage in acht Fällen auch der Oberste Gerichtshof (OGH) so.

Stillschweigen ist keine Zustimmung

Rechtswidrig ist etwa jene Klausel, wonach als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gilt, wenn der Kunde auf ein Schreiben nicht innerhalb einer Frist reagiert. "Zustimmung durch Stillschweigen ist ein Dauerbrenner, auch in der Bankenbranche", sagt Weiß. Die Klausel habe A1 das Recht eingeräumt, bestehende Verträge so in jeder Weise zu ändern. Das sei zu allgemein formuliert, so Weiß. "Unser Ziel ist, dass der Kunde so oft wie möglich gefragt werden und aktiv zustimmen muss."

Für unzulässig erklärte der OHG auch, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Telekom-Konto als geleistet gelten, sondern erst mit der Zuordnung der Zahlung durch das Unternehmen, etwa wenn ein Kunde vergessen hat, seine Kundennummer anzuführen. "Für das Unternehmen geht es um Optimierung der Abwicklung, wodurch indirekt Geld gespart wird", sagt Weiß. Für Kunden löst die Praxis im Extremfall auch Mahngebühren aus.

Weiters entschieden die Richter, dass bei einer Vertragsübertragung – z. B. vom Vater auf den Sohn – auch eine mündliche Zusage bindend ist. Weiß empfiehlt, sich Ausgemachtes dennoch schriftlich bestätigen zu lassen, denn "es bleibt die Frage, wie beweise ich das im Zweifelsfall".

Außerdem beginnt laut OGH die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss und nicht mit der Installation der vereinbarten Leistung, und Grundentgelte müssen anteilig zurückerstattet werden, wenn sie über das Vertragsende hinaus bezahlt wurden. Dass Letzteres nicht selbstverständlich sei, bescherte dem Anbieter ganz direkt finanzielle Vorteile, so Weiß.

Indexanpassung rechtens

Grundsätzlich entfaltet ein OGH-Urteil Bindungswirkung nur zwischen den jeweiligen Parteien. In der Praxis reiche aber oft ein Hinweis darauf, so ein anderer Anbieter idente Klauseln habe, sagt Weiß. Nicht durchgekommen sind die Konsumentenschützer mit der Forderung nach einem Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindexklausel. Gegen eine solche sei grundsätzlich nichts einzuwenden, so der OGH in einer weiteren Entscheidung in einer Klage, die die AK Vorarlberg gegen T-Mobile angestrengt hat.

Nicht zufrieden gibt sich die AK mit einer Entscheidung in einem weiteren Verfahren beim Handelsgericht Wien. Demnach muss zwar der Telekom-Betreiber eine im Voraus bezahlte SIM/Service-Pauschale bei Vertragsbeendigung für das letzte Jahr anteilig zurückbezahlen, "für uns bleibt die Frage, ob solche Pauschalen überhaupt gerechtfertigt sind", so Weiß. Die AK prüft nun weitere Schritte. (rebu, 20.2.2017)