Rückt der GKK-Prüfer an, kann es für die Betriebe teuer werden. Eine Vorabprüfung soll künftig das Schlimmste verhindern.

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Wien – Die Grenzen verlaufen oft fließend, für die betroffenen Firmen kann die Entscheidung, ob jemand von der Krankenkasse als Selbstständiger oder doch unselbstständig Beschäftigter eingestuft wird, aber enorme finanzielle Unterschiede machen. Mitunter geht es um hunderttausende Euro. Um ganz seltene Einzelfälle handelt es sich nicht. Im Jahr 2015 vermuteten die neun Gebietskrankenkassen bei immerhin 1644 Personen eine Scheinselbstständigkeit.

Damit es künftig mehr Rechtssicherheit gibt, haben sich SPÖ und ÖVP auf eine Vorabprüfung zur Klärung der richtigen Krankenkasse geeinigt. Ein Gesetzestext wurde am Dienstag in Begutachtung geschickt. Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Bescheid: Bei neuen Selbstständigen (Werkvertragsnehmer, freie Dienstnehmer) wird künftig bereits bei der Anmeldung anhand eines Fragebogens geklärt, ob jemand bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) richtig aufgehoben ist. Geprüft wird auch bei 13 freien Gewerben, die als besonders missbrauchsanfällig gelten (etwa Verspachteln von Gipskartonplatten, Regalschlichter) sowie bei bäuerlichen Nebentätigkeiten.begut

    Sind sich Gebietskrankenkasse und SVA bzw. Bauernkasse (SVB) einig, wird ein Bescheid ausgestellt, der dann für spätere Prüfungen bindende Wirkung hat. Es drohen also keine Nachforderungen mehr. Eine Umstufung ist nur möglich, wenn "falsche Angaben" getätigt wurden oder sich der Sachverhalt "maßgeblich" geändert hat. Auch die Finanz ist an diese Bescheide gebunden.

  • Prüfung: Bei Betriebsprüfungen bekommen SVA und SVB auch generell mehr Mitsprache. Hat die Gebietskrankenkasse den Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit, muss sie SVA oder SVB prompt verständigen. Herrscht keine Einigkeit bei der Einstufung, muss die rechtliche Beurteilung von SVA oder Bauernkasse von der Gebietskrankenkasse zumindest in den Bescheid aufgenommen werden, was eine spätere Anfechtung erleichtern könnte.

  • Beiträge: Verbesserungen für die Unternehmen wird es auch bei der Rückabwicklung von Beiträgen geben. Wird jemand als Scheinselbstständiger eingestuft, überweist die SVA künftig die geleisteten Beiträge (abzüglich erbrachter Leistungen) direkt an die Gebietskrankenkasse. Bisher wurde das Geld an den Versicherten ausbezahlt und dem Arbeitgeber wurden die Beiträge für die beanstandeten Jahre (bis zu fünf) vorgeschrieben. Künftig sollten die Nachzahlungen also deutlich geringer ausfallen.

  • Eigenantrag: Was ebenfalls neu ist: Sind sich SVA-Versicherte oder ihre Auftraggeber nicht sicher, ob alles korrekt ist, können sie auch selbst die Klärung der richtigen Versicherung beantragen. Selbiges gilt für die SVB. Auch in diesen Fällen wird ein Bescheid ausgestellt, der für spätere Prüfungen bindend ist.

Geplant ist, dass das neue Gesetz bereits mit 1. Juli in Kraft tritt. Für Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) bringt es mehr Klarheit, "weil das bisher oft einseitige Vorgehen durch Gebietskrankenkassen verhindert wird". Davon würden im Endeffekt "alle profitieren", zudem gebe man auch ein "klare Bekenntnis zur Selbstständigkeit" ab, so der ÖVP-Chef. (Günther Oswald, 7.3.2017)