Wien – Die ohnehin schon recht komplexe Frage des Transfers von Sozialleistungen innerhalb der EU ist um eine Facette reicher. Laut einer neuen Gerichtsentscheidung muss die österreichische Pensionsversicherungsanstalt Rehabilitationsgeld an eine Person bezahlen, obwohl diese ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Derartige Überweisungen ans EU-Ausland sind zwar bei Pensionsleistungen nicht außergewöhnlich, bei Krankheitsfällen ist aber an und für sich das Land für die Leistungen zuständig, in dem der Wohnsitz liegt.

Das sieht prinzipiell auch der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem neuen Beschluss so, in dem er die Revision der Pensionsversicherungsanstalt gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen hat. Er meint dazu: "Demnach ist auch im vorliegenden Fall für den Kläger die Zuständigkeit seines im EU-Ausland gelegenen Wohnsitzstaats (Deutschlands) für Geldleistungen bei Krankheit gegeben, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld gegeben wäre." Aber: In Deutschland gibt es keine vergleichbaren Ansprüche.

"Leistungsverlust verhindern"

Um einen "Leistungsverlust zu verhindern", und weil in Österreich ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld vorliegt, "ist dieses (...) nach Deutschland zu exportieren". Der OGH weist auch darauf hin, dass der Kläger hierzulande versichert war. Er wohnte von 1992 bis 1995 in Österreich und erwarb 57 Beitragsmonate. Dann zog er nach Deutschland, wo er zuletzt als Pizzabäcker beschäftigt war. Seit einer Operation 2012 ist er berufsunfähig, derzeit bezieht er Leistungen der Deutschen Rentenversicherung, die bis Mai dieses Jahres befristet sind. Dieser Umstand führt laut OGH aber zu keinem anderen Ergebnis. Laut der Rechtsvertreterin des Klägers, Martha Gradl, sind mehrere vergleichbare Fälle anhängig.

Das Rehabilitationsgeld wurde vor drei Jahren eingeführt, um den Zustrom zur Invaliditätspension einzudämmen. Die befristete Pension wegen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit gibt es seither nur noch für Personen, die vor 1964 geboren sind. Ziel der Regierung war, die Betroffenen medizinisch zu behandeln und/oder umzuschulen, damit sie dann wieder einen Job finden, den sie auch ausüben können. Ob Rehamaßnahmen auch für Bezieher im Ausland erwogen werden, ist laut Gradl ungeklärt. (as, 9.3.2017)