Standortdaten müssen nicht an die Besitzer der Geräte weitergegeben werden, sagt die Datenschutzbehörde

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Die Datenschutzbehörde hat ihren Datenschutzbericht 2016 vorgelegt. Darin finden sich auch ausgewählte Beschwerdeentscheidungen. Bürger können sich an die Behörde wenden, wenn ihnen das Recht auf Auskunft zu eigenen Daten verweigert wird. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind außerdem Beschwerden wegen der Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung, Löschung oder Richtigstellung möglich.

Besitzer nicht zwingend Nutzer von Handy

In einem Fall beschwerte sich eine Kundin über ihren Mobilfunker. Sie wollte von ihm wissen, wo sich zwei Handys, die ihr gehörten, in einem bestimmten Zeitraum befunden hatten. Das Telekomunternehmen wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass derartige Verkehrsdaten nur in bescheinigten Notfällen oder auf richterliche Anordnung weitergegeben würden.

Die Nutzerin argumentierte, dass es sich um Handys in ihrem Besitz und daher um ihre Daten handelte. Die Datenschutzbehörde wehrte die Beschwerde ab. Der Grund sei, dass oftmals der Inhaber eines Mobilfunkvertrages nicht tatsächliche Nutzer seien – beispielsweise kann das Gerät vom Partner oder Kindern genutzt werden.

Algorithmus als Geschäftsgeheimnis?

Ein weiterer Fall betraf eine sogenannte automatische Bonitätsprüfung, bei der Dienstleister aufgrund einer Gewichtung von Faktoren die Kreditwürdigkeit von Nutzern berechnet. Ein Bürger wollte von dem Bonitätsprüfer wissen, anhand welcher Faktoren dieser zu seiner Entscheidung gekommen war. Das Unternehmen argumentierte, dass es sich dabei um einen Algorithmus handle, dessen Offenlegung Geschäftsgeheimnisse und Urheberrecht verletzen würde. Diese Argumentation lehnte die Datenschutzbehörde ab, der Fall liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht.

Intelligenztest beim AMS

Ein Klient des Arbeitsmarktsservice (AMS) beschwerte sich, weil er keine Auskunft über das Ergebnis eines Intelligenz-Struktur-Tests erhalten hatte, den ein AMS-Dienstleister mit ihm durchgeführt hatte. Der Dienstleister verwies darauf, dass das AMS diese Daten offenlegen sollte. Die Datenschutzbehörde gab jedoch an, dass auch externe Dienstleister Datenbegehren weiterleiten müssen.

Wirtschaftskammer muss Fotos löschen

Der Wirtschaftskammer Tirol wurde von der Datenschutzbehörde empfohlen, gesammelte Fotos über Baustellen-Arbeiter zu löschen. Die Kammer war Hinweisen auf Schwarzarbeit nachgegangen und hatte Mitarbeiter auf Baustellen Fotos anfertigen und Personalien von Arbeitern erheben lassen. Die Wirtschaftskammer verwies darauf, dass sie sehr wohl Daten gemäß Datenschutzgesetz sammeln dürfe. Laut Datenschutzbehörde gehöre die Kontrolle von Unternehmen jedoch nicht zu ihren Aufgaben, weshalb eine Löschung der Daten erfolgen müsse.

Fotografieren vor dem lärmenden Lokal

Eine Lokalbesitzerin beschwerte sich über einen Anrainer, der "jedes Wochenende in der Nachtzeit den Bereich vor dem Lokal laufend fotografieren würde". Diese Aufnahmen soll der Mann dann an "verschiedene Politiker und Behörden" übermittelt haben, um auf Verwaltungsüberschreitungen aufmerksam zu machen. Die Datenschutzbehörde entdeckte, dass die Aufnahmen "im Sekunden – und Minutentakt" nicht mit den angegebenen "Gründen der Beweissicherung" erklärbar waren. Daher solle der Anrainer seine Fotografien "auf jenes Ausmaß beschränken, wie es für den Zweck der Erstattung einer Anzeige" nötig sei.

Insgesamt war das Niveau der eingereichten Beschwerden stabil. Nach einem Rückgang 2015 auf lediglich 147 Individualbeschwerden gab es einen leichten Anstieg auf 180 Beschwerden. Bei den Kontroll-Ombudsmannverfahren lässt sich mit einem Anstieg von 332 auf 340 Verfahren ein ähnlicher Trend beobachten. (fsc, 22.5.2017)