Das umstrittene Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada steht auf dem Prüfstand.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch entschieden, dass das geplante Abkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten an Kanada teilweise gegen die EU-Grundrechte verstößt. Demnach sind Übermittlung, Speicherung und Verwendung von Fluggastdaten bei Beachtung des Grundrechteschutzes grundsätzlich zulässig. Laut dem Gutachten, das auf Bitte des EU-Parlaments erstellt wurde, darf das Abkommen in seiner jetzigen Form aber nicht abgeschlossen werden, weil mehrere seiner Bestimmungen nicht mit den von der EU anerkannten Grundrechten vereinbar sind. Es muss nun überarbeitet werden.

Ältere Abkommen könnten gekippt werden

Denkbar ist auch, dass bereits bestehende Abkommen mit den USA und Australien sowie die neue EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung noch einmal auf den Prüfstand müssen. Für Datenschützer wäre dies ein Grund zum Jubeln. Sie sind seit langem der Auffassung, dass die EU bei der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung sensibler Daten zu weit geht. Befürworter der Regelungen argumentieren hingegen, dass diese dem Kampf gegen Terrorismus und schwere grenzüberschreitende Kriminalität dienten.

Das Abkommen mit Kanada sieht vor, dass die kanadischen Behörden einen umfangreichen Datensatz von Reisenden erhalten, darunter Name, Adresse oder Kreditkartennummer. Diese Daten sollen für die Terror- und Kriminalitätsbekämpfung fünf Jahre gespeichert werden.

Der Gerichtshof kritisierte, dass die Daten zusammen betrachtet unter anderem Einblicke in "Reisegewohnheiten, Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen sowie Informationen über die finanzielle Situation der Fluggäste, ihre Ernährungsgewohnheiten oder ihren Gesundheitszustand offenbaren und sogar sensible Daten über die Fluggäste" lieferten.

Engere Bestimmungen gefordert

Der Generalanwalt am EuGH hatte sich zuletzt in Teilen auf die Seite der Datenschützer geschlagen und dafür plädiert, einzelne Bestimmungen in dem EU-Kanada-Abkommen für unvereinbar mit europäischen Grundrechten zu erklären. Zu ihnen gehört auch die geplante Ermächtigung Kanadas, europäische Fluggastdaten ohne konkreten Anlass für fünf Jahre zu speichern.

Zu den Fluggastdaten gehören all jene Informationen, die von Fluggesellschaften im Buchungsprozess und beim Check-in gespeichert werden. Das sind neben dem Namen des Reisenden zum Beispiel Angaben zum Gepäck, die Sitznummer und Zahlungsdaten wie die Kreditkartennummer. (fsc, APA, 26.7.2017)