Heinz Schaden will am Montag zum Urteil im Swap-Prozess Stellung nehmen.

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Salzburg – Am kommenden Montag wird Salzburgs Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) eine Erklärung zur weiteren Vorgangsweise nach seiner am Freitagabend erfolgten nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue im Swap-Prozess abgeben. Die Pressestelle der Stadt hat für 11.00 Uhr zu einem Termin in den Marmorsaal des Schlosses Mirabell eingeladen.

Es gilt als wahrscheinlich, dass der Stadtchef nach 18 Jahren im Amt seinen Rücktritt erklären wird. Damit wären vorgezogene Bürgermeister-Direktwahlen in der Stadt Salzburg notwendig. Die Neos und die FPÖ hatten noch am Freitagabend den Rückzug des SP-Politikers gefordert.

Anklage wegen Untreue

Nach 19 Verhandlungstagen waren am Freitag alle sieben Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue von einem Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Anna-Sophia Geisselhofer verurteilt worden. Schaden bekam eine Strafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Sein Parteikollege auf Seiten des Landes, der frühere Finanzreferent Othmar Raus, wurde zu zwei Jahren, davon sechs Monate unbedingt verurteilt. Die anderen Angeklagten erhielten Haftstrafen zwischen drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, sowie der Mindeststrafe von einem Jahr bedingt.

Der Strafprozess beleuchtete einen Nebenaspekt des – im Dezember 2012 geplatzten – Salzburger Finanzskandals mit einem kolportierten Spekulationsschaden von rund 350 Millionen Euro. Laut Wirtschafts-und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurden am 11. September 2007 sechs negativ bewertete Zinstausch-Geschäfte von der Stadt an das Land Salzburg ohne entgeltliche Gegenleistung übertragen. Dadurch sei dem Land ein Schaden von rund 4,9 Millionen Euro entstanden. Der Bürgermeister soll den Deal mit dem damaligen LHStv. Raus vereinbart haben. Die beiden beteuerten ihre Unschuld genauso wie vier weitere Beschuldigte. Einzig die damalige Budget-Referatsleiterin des Landes, Monika Rathgeber, hatte eine Schuld eingestanden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, die Verteidiger legten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein bzw. jener von Rathgeber erbat Bedenkzeit. (APA, 29.7.2017)