Für ein Wahlrecht brauchen Obdachlose eine Hauptwohnsitzbestätigung.

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Wien – Wenn man in Österreich keinen Hauptwohnsitz angeben kann, ist man für den Staat fast unsichtbar. Es gibt keine aktuellen Zahlen, die angeben, wie viele obdachlose Menschen derzeit in Österreich leben. Das erzeugt nicht nur eine Lücke in der Statistik, sondern vor allem auch Obdachlose ohne Wahlrecht. Dieses ist in Österreich nämlich sehr stark an den Wohnort geknüpft: Nur wer einen Hauptwohnsitz angeben kann, erscheint auch im Wählerverzeichnis. Nur wer im Wählerverzeichnis aufscheint, darf seine Stimme abgeben. Bei Auslandsösterreichern zählt immer der letzte Wohnsitz, der am Stichtag im Wählerverzeichnis aufscheint.

Ganz salopp formuliert könnte man also meinen: kein Dach über dem Kopf, keine Stimme. Trotzdem stimmt das so nicht, denn Obdachlose haben rechtlich gesehen sehr wohl ein Wahlrecht, nur wissen nicht alle Betroffenen, welche Voraussetzung sie erfüllen müssen, um davon Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzung trägt den Namen Hauptwohnsitzbestätigung. Sie bietet Wohnungslosen die Möglichkeit zu beweisen, dass sie zwar obdachlos sind, ihren Lebensmittelpunkt aber in Wien haben. Hier stolpert man allerdings auch schon über die erste Hürde, denn: Ab wann ist man überhaupt obdachlos?

Postadresse als Fluch und Segen

"Als obdachlos gilt, wer kein Dach über dem Kopf hat und in Parks, WC-Anlagen oder Abbruchhäusern bzw. in einem Notquartier übernachtet", sagt die Pressesprecherin der Caritas Wien Andrea Frauscher im Gespräch mit dem STANDARD. Sozialarbeiterinnen der Caritas Wien schätzen, dass in der größten Bundesstadt einige hundert Menschen von genau dieser Form von Obdachlosigkeit betroffen sind. Laut Fonds Soziales Wien (FSW) haben 2016 insgesamt zehn bis 320 Menschen ein Angebot der Wiener Wohnungslosenhilfe wahrgenommen, 4.640 Förderanträge wurden beim Beratungszentrum der Wohnungslosenhilfe gestellt.

Die Anzahl jener, die in prekären Wohnverhältnissen leben, also bei Bekannten mitwohnen, billige Pensionszimmer mieten oder extrem schwierige Lebensbedingungen ertragen, um nicht auf der Straße zu landen, sei jedoch wesentlich höher, sagt Frauscher. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn nur wer offiziell als obdachlos gilt, kann auch eine Hauptwohnsitzbestätigung bekommen. Mitarbeiterin Marga Schmidl von der P7 der Caritas Wien – einer der größten Erstanlaufstellen für Obdachlose in Wien – beklagt allerdings, dass man "quasi unter der Brücke schlafen muss, um als obdachlos zu gelten. Das kann in vielen Fällen einfach nicht nachgewiesen werden, wir spionieren ja niemandem hinterher."

Leichter verhält es sich mit der Ausgabe der sogenannten Postzustelladresse. Diese ist Fluch und Segen zugleich, denn sie bietet zwar die Möglichkeit eine Postadresse zu haben, wo die Wohnungslosen regelmäßig ihre Briefe abholen können, ersetzt allerdings keine Hauptwohnsitzbestätigung – und lässt die Obdachlosen somit auch in keinem Wählerverzeichnis aufscheinen. "Das ist ein großes Problem. Ich kenne viele Obdachlose, die glauben, dass eine Postzustelladresse bei der P7 reicht, um wählen zu gehen!", sagt Hans Georg Peitl, "dann gehen die ohnehin oft depressiven Obdachlosen zum Amt und erfahren dort, dass sie gar nicht im Wählerverzeichnis stehen, und bekommen dort den nächsten Dämpfer." Peitl ist Obmann der Partei Obdachlose in der Politik (ODP) und weiß aus eigener Erfahrung, wie es ist, kein Dach über dem Kopf zu haben. Die beste Lösung für diese Verwirrung sei es auch, die Postzustelladressen wie Hauptwohnsitzbestätigungen zu behandeln und automatisch in die Wählerevidenz aufzunehmen, meint Peitl.

Korrektur der Wahlregister endet am 24. August

Automatisch geht im bürokratischen Österreich allerdings wenig. Auch die Hauptwohnsitzbestätigung müssen sich die Wohnungslosen selbst holen, und zwar vom Meldeservice der Stadt Wien. Die meisten erfahren davon wohl über die Informationsplakate, die vom Fonds Soziales Wien an soziale Beratungsstellen und Tageszentren geschickt werden und dort in Warteräumen hängen. Eigens organisierte Aufklärungskampagnen, in denen Obdachlose auf die Einholung einer Hauptwohnsitzbestätigung aufmerksam gemacht werden, gibt es dafür nicht. Somit hängt es mehr oder weniger am Obdachlosen selbst, ob er sein Wahlrecht geltend macht oder nicht.

Für alle, die das bis jetzt noch nicht gemacht haben, ist es allerdings noch nicht zu spät. Bis 24. August läuft noch die Frist zur Richtigstellung der Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl. Für all jene, die nicht oder wegen Umzugs im falschen Wählerverzeichnis aufscheinen, ist das die Möglichkeit, sich mittels Berichtigungsantrag nachträglich ins Verzeichnis eintragen zu lassen. Die Gemeinden bzw. Magistratischen Bezirksämter legen dafür die Wählerverzeichnisse zur Einsicht auf. Dazu ist übrigens keine Hauptwohnsitzbestätigung notwendig, die Eintragung gilt allerdings nur einmalig für die kommende Wahl und verfällt danach wieder.

Fast keine Daten zu Obdachlosigkeit

Daten über obdachlose Menschen in Österreich sind rar. Die letzte große Studie dazu wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungslosenhilfe (Bawo) im Auftrag des Sozialministeriums erhoben. Sie zählte damals österreichweit 37.000 Menschen, die im Jahr 2006 Angebote der Hilfseinrichtungen in Anspruch genommen hatten. Martin Schenk, Mitbegründer der Armutskonferenz in Wien, spricht von rund 10.000 Menschen, die im Jahr 2016 die Einrichtungen der Wiener Wohnungslosenhilfe in Anspruch genommen haben, etwa 4.300 davon die Notschlafstellen. Bei der Bundespräsidentschaftswahl 2016 seien 3.000 obdachlose Wiener in der Wählerevidenz eingetragen gewesen. Schenk bezieht sich dabei auf Zahlen des Sozialministeriums und der Magistratsabteilung 62 (MA62). Allerdings würden von all diesen Menschen nur ein paar Hundert wirklich in Wien auf der Straße wohnen. Viele seien nicht obdachlos, sondern "leben unsicher oder sind psychisch Kranke oder Verwirrte", sagt Schenk. Auch er klagt über eine "sehr schlecht empirisch erforschte" Obdachlosigkeit in Österreich und hofft, dass diese bald in neuen Statistiken "sichtbar werden". (Marija Barišić, 23.08.17)