Der Lift als Gemeinschaftsanlage und damit verbundene Betriebskosten, erklärt von Udo Weinberber, Geschäftsführer Weinberger Biletti Immobilien GmbH.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Der Lift ist an und für sich als Gemeinschaftsanlage definiert. Gemeinschaftsanlagen stehen grundsätzlich allen Mietern zur Benützung offen, und somit werden die Kosten in der Regel auch nach den Nutzflächen verteilt.

Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass sich der Mieter am Lift beteiligt und die Betriebskosten trägt, dann muss der Mieter mitzahlen – auch unabhängig davon, ob und wie viel ein Mieter den Lift benutzt.

Nachträglich errichteter Lift

Anders stellt es sich dar, wenn der Lift nachträglich errichtet wird. Das ist ein Angebot des Vermieters, das man aber nicht zwingend annehmen muss. Als Mieter hat man das Recht, zu sagen: "Danke, ich möchte mich am Lift nicht beteiligen", und dann wird man auch keine Kosten dafür zahlen müssen.

Wann spielt der Liftschlüssel eine Rolle?

Der Schlüssel zu einem Lift stellt im Prinzip eine Art Überprüfbarkeit dar, wer den Lift benutzen kann und wer nicht.

Sobald ein Vermieter nur ausgewählten Mietern einen Schlüssel und somit Zugang zu dem Lift gibt, stellt der Lift keine Gemeinschaftsanlage dar und unterliegt nicht der Regelung der Betriebskostenabrechnung.

Wenn der Vermieter aber jedem Mieter die Möglichkeit gibt, sich einen Schlüssel für den Lift bei ihm abzuholen und sich an den Betriebskosten zu beteiligen, dann ist der Schlüssel nur eine technische Frage und nicht wichtig für die Frage der Gemeinschaftsanlage.