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Fluggesellschaften müssen keine Entschädigung für Flugverspätungen zahlen, wenn sie auf einem unvorhersehbaren Ausfall der Technik des Flughafenbetreibers beruhen. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden.

Ein plötzlicher, mehrstündiger Ausfall der Elektronik im Abfertigungsbereich des Flughafens sei ein außergewöhnliches Ereignis, das für die Airline nicht beherrschbar sei. Deshalb sei sie von Ausgleichszahlungen befreit.

Keine Entschädigung für neunstündige Verspätung

Im Streitfall hatten zwei Passagiere geklagt, die bei British Airways einen Flug von New York über London nach Stuttgart gebucht hatten. Weil auf dem John F. Kennedy-Flughafen in New York alle Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 ausfielen, verzögerte sich der Start. Mit mehr als zweistündiger Verspätung landeten die Passagiere in London und verpassten deshalb den Weiterflug nach Stuttgart. Bis sie am Zielort ankamen, war die Verspätung auf neun Stunden angewachsen.

British Airways lehnte eine Entschädigung ab und machte außergewöhnliche Umstände geltend. Die Computerprobleme hätten erst nach 13 Stunden behoben werden können, weil in dem Unternehmen, das die Telekommunikationsleistungen für den John F. Kennedy-Flughafen erbringt, gestreikt wurde.

Flughafenbetreiber verantwortlich

Bereits das Landgericht Stuttgart hatte die Forderung der beiden Passagiere auf Entschädigung von je 600 Euro abgelehnt. British Airways sei nicht verpflichtet, selbst Fachkräfte vorzuhalten, um das vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellte Computersystem bei Störungen aufrecht zu erhalten.

Die Airline habe zudem Maßnahmen ergriffen und durch zusätzliches Personal und manuelle Abfertigung Flugausfälle verhindert. Diese Rechtsauffassung bestätigte der BGH jetzt in letzter Instanz und wies die Klagen der beiden Passagiere endgültig ab. (APA, 15.01.2018)