Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) auf Aufhebung der "Ausgabenbremse" in der Sozialversicherung (SV) in seiner März-Session als unzulässig zurückgewiesen. Dies geschah deshalb, weil seit dem Einbringen am 6. November die Gesetzeslage wieder geändert wurde, hieß es am Mittwoch in einer VfGH-Aussendung. Die Ausgabenbremse für die Sozialversicherungen war nur bis Ende 2018 in Kraft.

Auf die geltend gemachten Verstöße gegen Grundsätze der Selbstverwaltung wurde damit erst gar nicht eingegangen. Hier hatten namhafte Verfassungsexperten Zweifel angemeldet, dass etwa die Anstellung von Ärzten eine interne Angelegenheit sei und damit unter die Selbstverwaltung falle.

Die "Ausgabenbremse" hatte den Kassen ursprünglich bis zum Ablauf des Jahres 2019 untersagt, Maßnahmen zu treffen, die über das hinausgehen, was zur Fortführung des laufenden Betriebs unbedingt erforderlich ist.

Überleitungsgremien

Türkis-Blau wollte damit ihre Sozialversicherungsreform vorbereiten. Ab 1. April werden Überleitungsgremien eingesetzt, die die neue Organisationsform begleiten sollen. Ab 2020 soll es dann nur noch fünf statt 21 Sozialversicherungsträger geben. Gegen die Zusammenlegung wurden auch einige Beschwerden beim Höchstgericht eingebracht, über diese soll noch in diesem Jahr entschieden werden.

Die NÖGKK akzeptiert das Erkenntnis des VfGH und damit die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der "Ausgabenbremse", sagte Generaldirektor Jan Pazourek am Mittwoch zur APA. Der "Wettlauf gegen die Zeit" sei verloren worden, weitere Schritte seien nicht geplant. Hinsichtlich inhaltlicher Fragen setzt die NÖGKK auf die Behandlung mehrerer Anträge zur Sozialversicherungsreform durch den VfGH. (APA, mte, 20.3.2019)