Das Abgasproblem von VW ist gerichtlich anhängig.

Foto: AFP/THOMAS KIENZLE

Wien – Mit dem vorige Woche zwischen Volkswagen und dem deutschen Verbraucherschutz-Bundesverband VZBV ausgehandelten Vergleich im Dieselskandal rückt das Benutzungsentgelt in den Fokus der Dieselklagen.

Denn anders als bei zahlreichen in Österreich anhängigen Klagen spielt das Nutzungsentgelt, das Fahrzeugbesitzern im Fall von Schadenersatz oder Wandlung des Vertrags für die mit ihrem Kfz gefahrenen Kilometer abgezogen wird, beim deutschen Vergleich keine Rolle. Das bestätigt ein VZBV-Sprecher auf Anfrage, relevante Kriterien in der Entschädigungsmatrix seien Kaufzeitpunkt und Fahrzeugtyp, nicht aber die gefahrene Kilometerleistung.

Rigorose Anerkennung in Österreich

Österreichische Gerichte handhaben die Berechnung des Nutzungsentgelts teils rigoros, stets unter Verweis auf den Obersten Gerichtshof. Mit viel Pech ist ein Auto um 50.000 Euro bei 250.000 Kilometer Laufleistung "vernutzt", rechnet der auf Dieselklagen spezialisierte Anwalt Michael Poduschka mit Verweis auf die verwendete lineare Berechnung vor und der Fahrzeugbesitzer bekommt als Schadenersatz nicht mehr als den Händlereinkaufspreis, den er allerdings auch bei einem Verkauf auf dem freien Markt bekäme.

Deutsche Gerichte hingegen verzichten teils auf den Abzug von Nutzungsentgelt oder sie berechnen es so, dass bei einem Kilometerstand von 250.000 noch immer ein Schadenersatz übrig bleibt.

Höchstgericht entscheidet

Eine Richtschnur, die auch für österreichische Dieselbesitzer bedeutsam sein dürfte, wird am 5. Mai gelegt. Da veröffentlicht der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sein Erkenntnis zum Dieselskandal, insbesondere zu den Themen Schadenersatzanspruch und Nutzungsentschädigung. Parallel dazu hat das Landgericht Gera im September beim Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung beantragt, ob im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ein Benutzungsentgelt zu berücksichtigen ist.

Diese Frage treibt auch Verbraucherschützer und Klägeranwälte in Österreich um, sie sehen in der Rechtsprechung einen Wertungswiderspruch und wollen zum EuGH, weil ein vorsätzlich manipulierender Hersteller samt seinen Händlern kaum schlechter gestellt werde als bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Die Abgasmanipulation wirke somit gewinnsteigernd. (ung, 4.3.2020)