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Gesucht: italienische Pizzeria – gefunden: Bewertungen top! Vorsicht, im Netz gibt es viele gekaufte Fake-Bewertungen, warnt die AK. Zahlt ein Unternehmen für die attraktive Hervorhebung oder Reihung seines Produkts oder Profils, muss der Betreiber einer Bewertungsplattform das kennzeichnen. Das passiert nicht immer.

Mehr Transparenz verspricht eine EU-Regelung ab Ende Mai 2022. Plattformen müssen dann informieren, ob und mit welchen Prüfmechanismen sie kontrollieren, dass Bewertungen von echten Käufer sind. AK und Internet Ombudsmann haben rechtliche Fragen bei Bewertungsplattformen unter die Lupe genommen.

Unbedachte, untergriffige oder übertriebene Bewertungen können teure Abmahnschreiben von Rechtsanwälten und sogar Gerichtsverfahren nach sich ziehen

Generell problematisch: Bei einer Bewertung können Persönlichkeitsrechte einer Per-son verletzt werden. Unbedachte, untergriffige oder übertriebene Bewertungen können teure Abmahnschreiben von Rechtsanwälten und sogar Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Umgekehrt wissen Unternehmen um den Stellenwert von Bewertungen und trachten nach möglichst vielen guten Bewertungen. Das führt zu gekauften Fake-Bewertungen.

Die AK Studie zeigt: Vorsicht, Bewertungen sind oft gefakt. Laut Schätzungen ist jede dritte Bewertung im Internet gefälscht. Der Kauf von gefälschten Bewertungen ist zwar rechtswidrig, aber solche Geschäftspraktiken sind schwer zu verfolgen. Denn meist ist der Kauf von Bewertungen schwer nachzuweisen, und oft haben die verantwortlichen Agenturen ihren Sitz außerhalb der EU. Gesponserte Produkte oder Dienstleistungen müssen Betreiber einer Bewertungsplattform als solche kennzeichnen.

Der Betreiber einer Plattform muss eine negative Bewertung auf Wunsch eines Unternehmens nicht ohne Weiteres sofort löschen, sondern nur dann, wenn die Bewertung einen leicht erkennbaren rechtswidrigen (etwa beleidigenden oder tatsachenwidrigen) Inhalt hat. NutzerInnen schließen mit dem Plattformbetreiber bei der Registrierung einen Nutzungsvertrag ab. Gestützt auf dieses "virtuelle Hausrecht" kann der Plattformbetreiber auch von sich aus Bewertungen löschen, wenn sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Einzelfall

Auch Einzelpersonen, etwa Lehrer, Autofahrer, Mieter, sind Onlinebewertungen ausgesetzt. Dabei geht es um Persönlichkeitsrechte der bewerteten Person, das Recht auf freie Meinungsäußerung der bewertenden Person und das Interesse der Allgemeinheit auf Infos. Ob sich eine Person bewerten lassen muss, muss im Einzelfall geprüft werden. (red, 15.7. 2020)